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Reichs-Gesetzblatt.
№ 30.
Inhalt: Bekanntmachung wegen der Außerkurssetzung verschiedener Landesmünzen. S. 14% — Bekannt-
machung wegen des Verbots des Umlaufs fremder Münzen. S. 152.
(Nr. 1029.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber-
und Kupfermünzen. Vom 19. Dezember 1874.
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873
(Reichs- Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen
getroffen:
§. 1.
Vom 1. Januar 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel:
1) die auf Grund der Zwölftheilung des 1/30 Thalerstückes ausgeprägten
Zwei- und Vierpfennig-Stücke deutschen Gepräges,
2) die Zwei-, Vier- und Achtheller-Stücke kurhessischen Gepräges,
3) die nach dem Leipziger oder Torgauer Zwölfthaler- oder Achtzehngulden-
Fuß ausgeprägten sogenannten Kassen-Eindrittel- und Zweidrittel-Stücke
hannoverschen Gepräges,
4) nachstehende Silbermünzen schleswig holsteinischen (nicht dänischen) Ge-
präges:
1/1 Speziesthaler oder 60 Schillinge schleswig-holstein. Kurant,
⅔ 40
⅓ 20
⅕ 12
⅙ 10
¹/₁₂ 5
¹/₁₅ 4
¹/₂₄ 2½
Zweisechsling-Stück 1
Reichs-Gesetzbl. 1874. 36
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1874.