Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

— 149 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 30. 
Inhalt: Bekanntmachung wegen der Außerkurssetzung verschiedener Landesmünzen. S. 14% — Bekannt- 
machung wegen des Verbots des Umlaufs fremder Münzen. S. 152. 
  
  
  
  
(Nr. 1029.) Bekanntmachung, betreffend die Außerkurssetzung verschiedener Landes-Silber- 
und Kupfermünzen. Vom 19. Dezember 1874. 
Auf Grund der Artikel 8, 13 und 16 des Münzgesetzes vom 9. Juli 1873 
(Reichs- Gesetzbl. S. 233) hat der Bundesrath die nachstehenden Bestimmungen 
getroffen: 
§. 1. 
Vom 1. Januar 1875 an gelten nicht ferner als gesetzliches Zahlungsmittel: 
1) die auf Grund der Zwölftheilung des 1/30 Thalerstückes ausgeprägten 
Zwei- und Vierpfennig-Stücke deutschen Gepräges, 
2) die Zwei-, Vier- und Achtheller-Stücke kurhessischen Gepräges, 
3) die nach dem Leipziger oder Torgauer Zwölfthaler- oder Achtzehngulden- 
Fuß ausgeprägten sogenannten Kassen-Eindrittel- und Zweidrittel-Stücke 
hannoverschen Gepräges, 
4) nachstehende Silbermünzen schleswig holsteinischen (nicht dänischen) Ge- 
präges: 
1/1 Speziesthaler oder 60 Schillinge schleswig-holstein. Kurant, 
⅔   40   
⅓  20   
⅕   12   
⅙   10   
   ¹/₁₂  5   
¹/₁₅   4   
¹/₂₄  2½   
Zweisechsling-Stück 1   
Reichs-Gesetzbl. 1874. 36 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1874.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.