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Reichs-Gesetzblatt.
№ 6.
Inhalt: Gesetz wegen Feststellung eines Nachtrags zum Reichshaushalts-Etat für 1874. S. 15.
(Nr. 989.) Gesetz, betreffend die Feststellung eines Nachtrags zum Haushaltsetat des
Deutschen Reichs für das Jahr 1874. Vom 18. Februar 1874.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichtags, was folgt:
§. 1.
Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Nachtrag zum Haushaltsetat des
Deutschen Reichs für das Jahr 1874 wird in Ausgabe auf
„14,000 Thlr.“
festgestellt und tritt dem durch das Gesetz vom 5. Juli 1873 (Reichs-Gesetzbl.
für 1873 S. 301) festgestellten Haushaltsetat des Deutschen Reichs für das
Jahr 1874 hinzu.
§. 2.
Die Mittel zur Bestreitung des durch dieses Gesetz festgestellten Mehr-
bedarfs sind, soweit dieselben nicht durch Mehrerträge bei den außer den Matri-
kularbeiträgen zur Reichskasse fließenden regelmäßigen Einnahmen ihre Deckung
finden, durch Beiträge der einzelnen Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevöl--
kerung aufzubringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 18. Februar 1874.
L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs- Gesetzbl. 1874. 6
Ausgegeben zu Berlin den 21. Februar 1874.