Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1874. (8)

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(Nr. 994.) Gesetz, betreffend die Erwerbung eines Grundstücks behufs Errichtung eines 
Gebäudes für die Kaiserliche Botschaft in Wien. Vom 31. März 1874. 
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen ect. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, zum Ankaufe eines in dem III. Bezirke 
(Landstraße) der Stadt Wien gelegenen Grundstücks behufs Errichtung eines 
Gebäudes für die Kaiserliche Botschaft in Wien einen Betrag bis zur Höhe von 
150,000 Thalern zu verwenden. 
Die Mittel zur Deckung dieses Betrags sind vorbehaltlich der etatsmäßigen 
Regelung aus den bereitesten Beständen der Reichskasse zu entnehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 31. März 1874. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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