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Reichs-Gesetzblatt.
№ 15.
Inhalt: Reichs-Militärgesetz. S. 45.
(Nr. 1002.) Reichs-Militärgesetz. Vom 2. Mai 1874.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ect.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt:
I. Abschnitt.
Organisation des Reichsheeres.
§. 1.
Die Friedenspräsenzstärke des Heeres an Unteroffizieren und Mannschaften
beträgt für die Zeit vom 1. Januar 1875 bis zum 31. Dezember 1881
401,659 Mann. Die Einjährig-Freiwilligen kommen auf die Friedenspräsenz-
stärke nicht in Anrechnung. §. 2.
Die Infanterie wird formirt in 469 Bataillonen, die Kavallerie in 465 Es-
kadrons, die Feldartillerie in 300 Batterien, von welchen je 2 bis 4 eine Ab-
theilung bilden; die Fußartillerie in 29, die Pioniertruppe und der Train in je
18 Bataillonen. Die Bataillone haben in der Regel 4, die des Trains 2 bis
3 Kompagnien.
In der Regel wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, bei der Kavallerie
aus 5 Eskadrons, bei der Artillerie aus 2 bis 3 Abtheilungen beziehungsweise
Bataillonen ein Regiment formirt.
§. 3.
2 oder 3 Regimenter werden zu einer Brigade, 2 oder 3 Brigaden der
Infanterie und Kavallerie zu einer Division vereinigt.
Aus 2 bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier- und
Train-Formationen wird ein Armee-Korps gebildet, derart, daß die gesammte
Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 18 Armee-Korps besteht.
Reichs. Gesetzbl. 1874. 15
Ausgegeben zu Berlin den 9. Mai 1874.