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IV. Die Gebühren für Ertheilung der polizeilichen Paß= und
Muster-Akteste werden nach einer besonderen Taxe erhoben, welche
* den Schiffern im Dienstlokale der Polizeibehörde eingesehen werden
ann.
V. Die Gebühren der Schiffsabrechner sind ebenfalls durch eine besondere
Tare festgesetzt, welche, in Deutscher und Holländischer Sprache
abgedruckt, in dem Geschäftsgelasse des Haupt-Steueramts und in den
Komtoiren der Schiffsabrechner zu Jedermanns Einsicht aushängt.
Auslagen, deren Erslattung die Schiffsabrechner außer den in der
Taxe festgesetzten Gebühren in Anspruch nehmen, müssen den Schiffern
durch Rechnungen oder anderweite Beläge besonders 'nachgewiesen werden.
Schloß Babelsberg, den 11. Juli 1859.
Im Namen Gr. Majestät des Königs:
(L. S.) Wilhelm, Prinz von Preußen, Regent.
v. d. Heydt. v. Patow.
(Nr. 5106—5107.) (Nr. 5107.)