Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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IV.  Die  Gebühren  für  Ertheilung  der  polizeilichen  Paß=  und
Muster-Akteste  werden  nach  einer  besonderen  Taxe  erhoben,  welche
*  den  Schiffern  im  Dienstlokale  der  Polizeibehörde  eingesehen  werden
ann.

V.  Die  Gebühren  der  Schiffsabrechner  sind  ebenfalls  durch  eine  besondere
  Tare  festgesetzt,  welche,  in  Deutscher  und  Holländischer  Sprache
abgedruckt,  in  dem  Geschäftsgelasse  des  Haupt-Steueramts  und  in  den
Komtoiren  der  Schiffsabrechner  zu  Jedermanns  Einsicht  aushängt.

Auslagen,  deren  Erslattung  die  Schiffsabrechner  außer  den  in  der
Taxe  festgesetzten  Gebühren  in  Anspruch  nehmen,  müssen  den  Schiffern
durch  Rechnungen  oder  anderweite  Beläge  besonders  'nachgewiesen  werden.

Schloß  Babelsberg,  den  11.  Juli  1859.

Im  Namen  Gr.  Majestät  des  Königs:
(L.  S.)  Wilhelm,  Prinz  von  Preußen,  Regent.

v.  d.  Heydt.  v.  Patow.

(Nr.  5106—5107.)  (Nr.  5107.)