Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1899. (65)

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Anlage  1
(zu  §§  8  und  19).

Die  Grundsätze  für  die  Besetzung  der  Subaltern=  und  Unterbeamtenstellen  bei  den
Reichs=  und  Staatsbehörden  mit  Militäranwärtern  lauten  in  den  hier  in  Betracht
kommenden  Stellen:

10.

Auch  können  die  den  Militäranwärtern  vorbehaltenen  Stellen  verliehen  werden:

.  bis  6.  2c.

7.  sonstigen  Personen,  welchen,  sofern  es  sich  um  den  Reichsdienst  oder  den  Dienst  der
Landesverwaltung  von  Elsaß-Lothringen  handelt,  durch  Erlaß  des  Kaisers,  in
anderen  Fällen  durch  Erlaß  des  Landesherrn  beziehungsweise  Senats,  ausnahmsweise
  die  Berechtigung  zu  einer  Anstellung  verliehen  worden  ist.  Dergleichen
Verleihungen  sollen  jedoch  nur  für  eine  bestimmte  Stelle  oder  für  einen  bestimmten
  Dienstzweig  und  auch  nur  dann  beantragt  werden,  wenn  ein  besonderes
dienstliches  Interesse  dafür  geltend  zu  machen  ist.  Die  Anträge  sind,  wenn  die
Anstellung  im  Reichsdienst  oder  im  Dienste  der  Landesverwaltung  von  Elsaß=Lothringen
  erfolgen  soll,  unter  Mitwirkung  des  Königlich  Preußischen  Kriegs-Ministeriums,
  wenn  die  Anstellung  im  Dienste  eines  Bundesstaats  mit  eigener
Militärverwaltung  oder  in  der  Militärverwaltung  desselben  erfolgen  soll,  unter
Mitwirkung  des  zuständigen  Kriegs-Ministeriums  zu  stellen.  In  den  übrigen
Bundesstaaten  hat  den  Anträgen  eine  Mittheilung  an  die  oberste  Militärbehörde
desjenigen  Ersatzbezirkes,  innerhalb  welches  die  Stelle  besetzt  werden  soll,  voranzugehen.
  Auch  ist  dieser  Militärbehörde  von  den  ergehenden  Entscheidungen  sowie
von  etwaigen  ohne  Antrag  erfolgten  Verleihungen  der  Anstellungsberechtigung
Kenntniß  zu  geben.

8  25.

Im  Falle  der  Eröffnung  einer  gerichtlichen  Untersuchung  gegen  einen  Militär—
anwärter  ist  der  Civilversorgungsschein  zu  den  Untersuchungsakten  einzufordern.  Führt
die  Untersuchung  zu  einem  rechtskräftigen  Erkenntnisse,  welches  auf  die  zeitige  Unfähigkeit
zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  oder  auf  eine  Strafe  lautet,  welche  die  dauernde  oder
zeitige  Unfähigkeit  zur  Bekleidung  öffentlicher  Aemter  von  Rechtswegen  zur  Folge  hat,
so  ist  der  Civilversorgungsschein  unter  Mittheilung  der  Urtheilsformel  derjenigen  Militär—
behörde  zu  übersenden,  welche  den  Schein  ertheilt  hat  (§  1).  Andernfalls  ist  der  Civilversorgungsschein
  derjenigen  Behörde  zu  übersenden,  bei  welcher  der  Militäranwärter
angestellt  oder  beschäftigt  ist,  Militäranwärtern  aber,  welche  im  Civildienste  noch  nicht
angestellt  oder  beschäftigt  sind,  zurückzugeben.

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