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reichen und von diesem dem Oberlandesgerichte vorzulegen. Letzteres hat sofort das Gut—
achten des Vorstandes der Anwaltskammer einzuholen und den Antrag mit diesem Gut—
achten und mit seiner eigenen gutächtlichen Aeußerung dem Justizministerium vorzulegen.
5) Beantragt ein bei einem Kollegialgerichte zugelassener Rechtsanwalt die gleich-
zeitige Zulassung bei einem andern an dem Orte seines Wohnsitzes befindlichen Kollegial-
gerichte (Rechtsanwaltsordnung §. 10), so ist der Antrag bei dem Oberlandesgerichte
einzureichen. Von diesem ist neben der Begutachtung des Antrags in jedem Falle auch
darüber Beschluß zu fassen, ob überhaupt für eine Mehrzahl und bejahenden Falls für
welche Zahl von Rechtsanwälten die gleichzeitige Zulassung bei den mehreren Gerichten
als dem Interesse der Rechtspflege förderlich erachtet werde. Das Ergebniß ist mit der
Aeußerung des Vorstandes der Anwaltskammer über den Antrag des Rechtsanwalts
(§. 3 Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung) dem Justizministerium mit Bericht vorzulegen.
6) Treten Umstände ein, auf Grund deren die Zurücknahme einer Zulassung er-
folgen muß oder kann (Rechtsanwaltsordnung §§. 21, 22), so hat der Vorstand des
Gerichtes, bei welchem der Rechtsanwalt zugelassen ist, beziehungsweise, wenn er gleich-
zeitig bei mehreren Gerichten zugelassen ist, der Vorstand des Gerichtes der höheren In-
stanz unverweilt die Anhörung des Rechtsanwalts und des Vorstands der Anwaltskammer
zu veranlassen und sodann, wenn der Rechtsanwalt bei einem Kollegialgerichte zugelassen ist,
die gutächtliche Aeußerung des letzteren herbeizuführen. Hierauf hat das Gericht die Ent-
scheidung des Justizministeriums (Rechtsanwaltsordnung §. 23) mittelst Berichtes einzuholen.
7) Von allen Eintragungen und Löschungen in den Listen (Rechtsanwaltsordnung
§#§. 20, 24) ist dem Justizministerium, außerdem von Eintragungen und Löschungen in
den Listen der Amtsgerichte dem Oberlandesgerichte sowie dem vorgesetzten Landgerichte,
und von Eintragungen und Löschungen in den Listen der Landgerichte dem Oberlandes-
gerichte Anzeige zu erstatten.
Stuttgart den 13. Februar 1880. Faber.
Verfügung der Ministerien der auswärtigen Angelegenheiten, des Innern und der Finanzen, betreffend
die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen in Verwaltungsstrafsachen.
Vom 24. Januar 1880.
Nachdem die Königliche Verordnung, betreffend die Gebühren der Zeugen und Sach-
verständigen in gerichtlichen Strafsachen vom 5. Juli 1873 (Reg. Blatt S. 283) und die