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Reichs-Gesetzblatt.
No. 14.
Inhalt: Gesetz über Maßregeln gegen die Reblauskrankheit. S. 175.
(Nr. 1067.) Gesetz, Maßregeln gegen die Reblauskrankheit betreffend. Vom 6. März 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des
Bundesraths und des Reichstags, was folgt
§. 1.
Der Reichskanzler ist ermächtigt:
1. Ermittelungen innerhalb des Weinbaugebietes der einzelnen Bundes-
staaten über das Auftreten der Reblaus (Phylloxera vastatrix) an-
zustellen.
2. Untersuchungen über Mittel zur Vertilgung des Insekts anzuordnen.
§. 2
Die von dem Reichskanzler mit diesen Ermittelungen und Untersuchungen
betrauten Organe sind befugt, auch ohne Einwilligung des Verfügungsberech-
tigten den Zugang zu jedem mit Weinreben bepflanzten Grundstücke in Anspruch
zu nehmen, die Entwurzelung einer dem Zwecke entsprechenden Anzahl von Reb-
stöcken zu bewirken und die entwurzelten Rebstöcke, sofern sie mit der Reblaus
behaftet sind an Ort und Stelle zu vernichten.
§. 3.
Die durch die Ausführung dieses Gesetzes erwachsenden Kosten einschließlich
der nöthigenfalls im Rechtswege festzustellenden Ersatzleistung für etwa zugefügte
Schäden werden aus Reichsmitteln bestritten.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 6. März 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin) gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs- Gesetzbl. 1875. 33
Ausgegeben zu Berlin den 13. März 1875.