Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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§. 3. 
Die Reichsbankantheile sind untheilbar und vorbehaltlich der Bestimmungen 
in §. 41 des Bankgesetzes unkündbar. Sie werden mit Angabe der Eigenthümer 
nach Namen, Stand und Wohnort in die Stammbücher der Reichsbank einge- 
tragen. Ueber jeden Antheil wird ein Antheilsschein nach dem beiliegenden For- 
mulare ausgefertigt. Mit dem Antheilsscheine erhält der Eigenthümer zugleich 
die Dividendenscheine für die nächsten fünf Jahre und einen Talon zur Ab- 
hebung neuer Dividendenscheine nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes. Die 
Dividendenscheine und Talons lauten auf den Inhaber. 
§. 4. 
Wenn das Eigenthum eines Bankantheils auf einen Anderen übergeht, so 
ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheines bei der Reichsbank anzumelden 
und in den Stammbüchern, sowie auf dem Antheilsscheine zu bemerken. 
Im Verhältnisse zu der Reichsbank wird nur derjenige als Antheilseigner 
angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist.  
Zur Prüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht 
verpflichtet. 
§. 5. 
Die Uebertragung der Bankantheile kann durch Indossament erfolgen. 
In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der 
Artikel 11 bis 13 der Wechselordnung zur Anwendung. 
§. 6. 
Wenn ein Bankantheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorlegung des 
Antheilsscheines und der schriftlichen Erklärung des Antheilseigners bei der Reichs- 
bank anzumelden; auf Grund dieser Anmeldung ist die Verpfändung in den 
Stammbüchern und auf dem Antheilsscheine zu bemerken. 
Im Verhältnisse zur Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubiger 
angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist.  
Zur Prüfung der Echtheit und der Rechtsgültigkeit der Erklärung ist die 
Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet. 
Der Eigenthümer kann ohne Zustimmung des Pfandgläubigers keine neuen 
Dividendenscheine und im Falle des §. 41 des Bankgesetzes keine Zahlung auf 
den Bankantheil erhalten, wird aber im Uebrigen in seinen ihm nach dem Bank- 
gesetze und diesem Statute zustehenden Rechten nicht beschränkt. 
Die Löschung des Pfandrechts erfolgt auf Vorlegung des Antheilsscheines 
und beglaubigter Einwilligung des Pfandgläubigers. 
§. 7. 
Die für die Vermerkung von Uebertragungen oder von Verpfändungen 
der Bankantheile zu entrichtende Gebühr bestimmt das Reichsbank-Direktorium 
nach Anhörung des Zentralausschusses.
	        
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