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§. 3.
Die Reichsbankantheile sind untheilbar und vorbehaltlich der Bestimmungen
in §. 41 des Bankgesetzes unkündbar. Sie werden mit Angabe der Eigenthümer
nach Namen, Stand und Wohnort in die Stammbücher der Reichsbank einge-
tragen. Ueber jeden Antheil wird ein Antheilsschein nach dem beiliegenden For-
mulare ausgefertigt. Mit dem Antheilsscheine erhält der Eigenthümer zugleich
die Dividendenscheine für die nächsten fünf Jahre und einen Talon zur Ab-
hebung neuer Dividendenscheine nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes. Die
Dividendenscheine und Talons lauten auf den Inhaber.
§. 4.
Wenn das Eigenthum eines Bankantheils auf einen Anderen übergeht, so
ist dies unter Vorlegung des Antheilsscheines bei der Reichsbank anzumelden
und in den Stammbüchern, sowie auf dem Antheilsscheine zu bemerken.
Im Verhältnisse zu der Reichsbank wird nur derjenige als Antheilseigner
angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist.
Zur Prüfung der Legitimation ist die Reichsbank berechtigt, aber nicht
verpflichtet.
§. 5.
Die Uebertragung der Bankantheile kann durch Indossament erfolgen.
In Betreff der Form des Indossaments kommen die Bestimmungen der
Artikel 11 bis 13 der Wechselordnung zur Anwendung.
§. 6.
Wenn ein Bankantheil verpfändet ist, so ist dies unter Vorlegung des
Antheilsscheines und der schriftlichen Erklärung des Antheilseigners bei der Reichs-
bank anzumelden; auf Grund dieser Anmeldung ist die Verpfändung in den
Stammbüchern und auf dem Antheilsscheine zu bemerken.
Im Verhältnisse zur Reichsbank wird nur derjenige als Pfandgläubiger
angesehen, welcher als solcher in den Stammbüchern eingetragen ist.
Zur Prüfung der Echtheit und der Rechtsgültigkeit der Erklärung ist die
Reichsbank berechtigt, aber nicht verpflichtet.
Der Eigenthümer kann ohne Zustimmung des Pfandgläubigers keine neuen
Dividendenscheine und im Falle des §. 41 des Bankgesetzes keine Zahlung auf
den Bankantheil erhalten, wird aber im Uebrigen in seinen ihm nach dem Bank-
gesetze und diesem Statute zustehenden Rechten nicht beschränkt.
Die Löschung des Pfandrechts erfolgt auf Vorlegung des Antheilsscheines
und beglaubigter Einwilligung des Pfandgläubigers.
§. 7.
Die für die Vermerkung von Uebertragungen oder von Verpfändungen
der Bankantheile zu entrichtende Gebühr bestimmt das Reichsbank-Direktorium
nach Anhörung des Zentralausschusses.