Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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(Nr. 1073.) Vertrag zwischen Preußen und dem Deutschen Reiche über die Abtretung der 
Preußischen Bank an das Deutsche Reich. Vom 17./18. Mai 1875. 
Auf Grund der im §. 61 des Bankgesetzes vom 14. März d. J. (Reichs-Gesetzbl. 
S. 177) und im §. I des Gesetzes vom 27. März d. J. (Preuß. Ges. Samml. 
S. 166) ertheilten Ermächtigungen ist zwischen dem Reichskanzler Fürsten 
von Bismarck Namens des Deutschen Reichs einerseits, und dem Königlich 
preußischen Finanzminister, Vize-Präsidenten des Staatsministeriums Camphausen, 
sowie dem Königlich preußischen Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche 
Arbeiten Dr. Achenbach Namens der Königlich preußischen Staatsregierung 
andererseits, folgender Vertrag abgeschlossen worden: 
§. 1. 
Der preußische Staat zieht sein Einschußkapital bei der Preußischen Bank 
von 5,720,400 Mark und seinen Antheil von deren Reservefonds mit 9,000,000 
Mark mit dem 1. Januar 1876 zurück. 
Mit diesem Tage geht die Preußische Bank nach Maßgabe dieses Ver- 
trages mit allen ihren Rechten und Verpflichtungen auf das Reich über. 
Das Reich wird diese Bank auf die Reichsbank (§. 12 des Reichsbank- 
gesetzes) übertragen. 
Die Uebergabe der Preußischen Bank an das Reich erfolgt in der Art, 
daß der Chef der Preußischen Bank das Vermögen der letzteren dem Reichs- 
bank-Direktorium von dem gedachten Tage ab schriftlich zur weiteren Verwaltung 
überweist. §.  2. 
Die Beamten der Preußischen Bank werden unter Beibehaltung ihres 
Ranges, ihrer Anziennetät und ihres Diensteinkommens von der Reichsbank 
übernommen. 
Beamte, welche in den Dienst der letzteren überzutreten nicht geneigt sein 
sollten, werden von der Königlich preußischen Staatsregierung einstweilig in den 
Ruhestand versetzt. Ansprüche auf Diensteinkommen, Wartegeld oder Ruhegehalt, 
welche ein Beamter der Preußischen Bank für die Zeit vom 1. Januar 1876 
ab zu erheben berechtigt ist, sind von der Reichsbank zu vertreten. Daselbe 
gilt von den Bezügen der Hinterbliebenen von Beamten der Preußischen Bank 
mit Ausschluß der bei der Königlich Preußischen Allgemeinen Wittwen-Ver- 
pflegungsanstalt versicherten Pensionen. 
§. 3. 
Preußen erhält vom Reiche für Abtretung der Preußischen Bank eine Ent- 
schädigung von 15,000,000 Mark, welche aus den Mitteln der Reichsbank zu decken 
und Preußen vom 1. Januar 1876 ab zur Verfügung zu stellen ist. 
§. 4. 
Den bisherigen Antheilseignern der Preußischen Bank wird die Befugniß 
vorbehalten, innerhalb einer von dem Reichskanzler zu bestimmenden Frist gegen
	        
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