Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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Reichs-Gesetzblatt.   No 3. 
Inhalt: Gesetz  wegen Erwerbung von zwei Grundstücken für das Reich. S. 17. - Gesetz wegen der Auf- 
nahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- etc. Verwaltung. S. 18. 
 
 
 
 
(Nr. 1038.) Gesetz, betreffend die Erwerbung von zwei in Berlin gelegenen Grundstücken für 
das Reich. Vom 25. Januar 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzerr wird ermächtigt, zum Ankauf der zu Berlin in der 
Wilhelmstraße Nr. 77 und in der Königgrätzerstraße Nr. 134 b. gelegenen 
Grundstücke für das Reich den Betrag von sechs Millionen Mark zu verwenden. 
§. 2. 
Die Mittel zur Deckung dieses Betrages und der Kosten des Kaufgeschäfts 
sind aus dem verfügbaren Bestande der von Frankreich gezahlten Kriegskosten- 
Entschädigung und den davon aufgekommenen Zinsen zu entnehmen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Berlin, den 25. Januar 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck 
 
Reichs-Gesetzbl. 1875. 5 
Ausgegeben zu Berlin den 1. Februar 1875.