Reichs-Gesetzblatt
No. 21.
Inhalt: Verordnung über die Tagegelder, Fuhr- und Umzugskosten der Reichsbeamten. S. 249.
(Nr. 1078.) Verordnung, betreffend die Tagegelder, die Fuhrkosten und die Umzugskosten
der Reichsbeamten. Vom 21. Juni 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 18 des Gesetzes,
betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs-
Gesetzbl. S. 61), im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
Die Reichsbeamten erhalten bei Dienstreisen Tagegelder nach den folgen-
den Sätzen:
I. die Chefs der obersten Reichsbehörden . . .. 30 Mark,
II. die Direktoren der obersten Reichsbehörden 24 "
III. die vortragenden Räthe der obersten Reichsbehörden 18 "
IV. die Mitglieder der ubrigen Reichsbehörden 12 "
V. die Sekretäre der höheren Reichsbehördden 9 "
VI. die Subalternen der übrigen Reichsbehörden 6 "
VII. die Unterbeamen .. 3 "
§. 2.
Erfordert eine Dienstreise einen außergewöhnlichen Kostenaufwand, so kann
der Tagegeldersatz (§. 1) von der obersten Reichsbehörde angemessen erhöht werden.
3.
§.
Etatsmäßig angestellte Beamte, welche vorübergehend außerhalb ihres
Wohnorts bei einer Behörde beschäftigt werden, erhalten für den ersten Monat
dieser Beschäftigung neben ihrer Besoldung die im §. 1 festgesetzten Tagegelder.
Für die folgende Zeit einer solchen Beschäftigung etatsmäßig angestellter Beamten,
sowie im Falle der Verwendung nicht etatsmäßig angestellter Beamten bei einer
Behörde außerhalb ihres Wohnorts werden die denselben zu gewährenden Tage-
gelder durch die vorgesetzte Behörde bestimmt.
Für die Dauer der Hin- und Rückreise haben die Beamten in jedem Falle
auf die im §. 1 festgesetzten Tagegelder Anspruch.
4.
§.
An Fuhrkosten, einschließlich der Kosten der Gepäckbeförderung erhalten:
Reichs-Gesetzbl. 1875. 47
Ausgegeben zu Berlin den 28. Juni 1875.