Reichs-Gesetzblatt.
No. 24.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Oesterreich- Ungarn wegen gegenseitigen Mar-
kenschutzes. S. 289.
(Nr. 1081.) Bekanntmachung, betreffend die Uebereinkunft mit Oesterreich- Ungarn wegen
gegenseitigen Markenschutzes. Vom 20. August 1875.
Zwischen dem Deutschen Reiche und Oesterreich-Ungarn ist durch Auswechselung
von Erklärungen der beiderseitigen Regierungen eine Uebereinkunft dahin ge-
troffen worden,
daß in Bezug auf die Bezeichnung der Waaren oder der Verpackung
der letzteren, sowie überhaupt bezüglich der Fabrik- und Handelsmarken,
die Angehörigen des Deutschen Reichs in der Oesterreichisch-Ungarischen
Monarchie und die Angehörigen der Oesterreichisch-Ungarischen Monarchie
im Deutschen Reiche denselben Schutz wie die eigenen Angehörigen ge-
nießen sollen, daß ferner die Angehörigen des einen Landes, welche in dem
anderen den Markenschutz genießen wollen, nach Maßgabe der in diesem
Lande bestehenden Vorschriften, soweit erforderlich, die Hinterlegung ihrer
Marken, und zwar in Oesterreich-Ungarn bei den Handels- und Gewerbe.
kammern in Wien und Budapest, zu bewirken haben. Diese Ueberein-
kunft soll in Kraft bleiben bis zum Ablaufe eines Jahres nach erfolgter
Kündigung durch den einen oder den anderen der vertragschließenden
Theile. Die Bestimmungen derselben sollen vom Tage ihrer Bekannt-
machung an in Vollzug gesetzt werden.
Dies wird mit Bezug auf §. 20 des Gesetzes über Markenschutz vom
30. November 1874 hierdurch veröffentlicht.
Berlin, den 20. August 1875.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Delbrück.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei
(R. v. Decker).
Reichs-Gesetzbl. 1875. 50
Ausgegeben zu Berlin den 21. August 1875.