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Reichs-Gesetzblatt.
No. 35.
Inhalt: Verordnung, betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung etc. der Seewarte. S. 385. —
Erlaß, betreffend die Einrichtung von Ober-Postdirektionen in Minden und Bromberg. S. 388. —
Erlaß, betreffend die Einrichtung einer Ober-Postdirektion in Aachen. S. 389. — Bekannt-
machung über die Ernennung von Bevollmächtigten zum Bundesrath. S. 389. — Bekanntmachung,
betreffend die Anwendung der §§. 42 und 43 des Bankgesetzes. S. 390.
(Nr. 2002.) Verordnung, betreffend den Geschäftskreis, die Einrichtung und die Verwaltung
der Deutschen Seewarte. Vom 26. Dezember 1875.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, auf Grund des §. 4 des Gesetzes,
betreffend die Deutsche Seewarte, vom 9. Januar 1875 (Reichs-Gesetzbl. S. 11)
im Einvernehmen mit dem Bundesrath, was folgt:
§. 1.
Zum Geschäftskreise der Seewarte gehören:
1. die Förderung der Seefahrten im Allgemeinen, und zwar: durch
a) Sammlung von Beobachtungen über die physikalischen Verhältnisse
des Meeres, sowie über die meteorologischen Erscheinungen auf
hoher See,
b) Prüfung und Berichtigung der auf Schiffen gebräuchlichen, für
die Sicherheit der Fahrten und die Zuverlässigkeit der Beobachtungen
wichtigen Instrumente, wie Barometer, Thermometer, Sextanten,
Kompasse und Chronometer,
c) Beobachtung der Erscheinungen des Erdmagnetismus auf der
See, Prüfung des Verhaltens der Magnetnadel an Bord eiserner
Schiffe und Ertheilung von Weisungen für ihre zweckmäßige Auf-
stellung an Bord der Schiffe,
d) Sammlung der wichtigeren, auf die Physiographie und Hydro-
raphie des Meeres, sowie auf die praktische Navigation bezüg-
ichen Schriften und Karten,
Reichs-Gesetzbl. 1875. 72
Ausgegeben zu Berlin den 31. Dezember 1875.