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c) auf ihren Antrag von der zuletzt vorhergegangenen Landwehr-Uebung
befreit worden sind.
Die Schifffahrt treibenden Mannschaften der Reserve des Heeres und der
Landwehr sollen zu Uebungen im Sommer nicht eingezogen werden.
§. 5.
Offizieren der Reserve, welche bei außergewöhnlicher Veranlassung (Mobil-
machung u. s. w.) zum Dienst einberufen werden, ist dies als eine Uebung an-
zurechnen.
S. 6.
Als Disziplinarstrafmittel dürfen gegen Personen des Beurlaubtenstandes,
außerhalb der Zeit, während welcher sie zum aktiven Heere gehören, abgesehen
von den nach §. 3 des Einführungsgesetzes zum Militär-Strafgesetzbuche vom
20. Juni 1872 zulässigen Arreststrafen, nur Geldstrafen bis zu sechszig Mark und
Haft bis zu acht Tagen zur Anwendung gebracht werden.
§. 7.
Die im Disziplinarwege über Personen des Beurlaubtenstandes verhängten
Arreststrafen werden durch die Militärbehörde vollstreckt.
Ist innerhalb drei Meilen vom Aufenthaltsorte des zu Bestrafenden ein
Militär-Arrestlokal nicht vorhanden, so sind Arreststrafen von geringerer als acht-
tägiger Dauer auf Requisition der Militärbehörde durch die Civilbehörde zu voll-
strecken.
Die Vollstreckung von Haft- und Geldstrafen erfolgt stets durch die Civil-
behörde. ·
Die Kosten werden aus Militärfonds erstattet.
§.8.
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen erläßt
der Kaiser.
§. 9.
Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach näherer Bestimmung des
Bündnißvertrages vom 23. November 1870 (Bundes-Gesetzbl. 1871 S. 9)
unter III. §. 5 zur Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel. ·
Gegeben Berlin, den 15. Februar 1875.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.