Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1875. (9)

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(Nr. 1050.) Gesetz, betreffend die weitere Anordnung über Verwendung der durch das Gesetz 
vom 2. Juli 1873 zum Retablissement des Heeres bestimmten 106,846,810 Thaler. 
Vom 16. Februar 1875. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des 
Bundesraths und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, von denjenigen 106,846,810 Thalern, 
welche ihm durch Artikel 2 §. 5 des Gesetzes vom 2. Juli 1873 aus dem nach 
Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 dem ehemaligen Norddeutschen Bunde, 
Baden und Südhessen zufallenden Antheile zur Wiederherstellung der Kriegs- 
bereitschaft des Heeres sowie zur Erhöhung der Schlagfertigkeit  desselben zur 
Verfügung gestellt sind, die Summe, welche am Schluß des Jahres 1874 noch 
nicht zur Verwendung gelangt ist, in dem Jahre 1875 zu den in der Anlage B. 
des Gesetzes vom 2. Juli 1873 unter Nr. I-X. bezeichneten Ausgaben zur Ver- 
wendung zu bringen. Innerhalb eines jeden der zehn Kapitel sind die einzelnen 
Positionen, mit Ausnahme der Position 8 zu Kapitel VIII., unter sich übertragbar. 
§. 2. 
Spätestens bei der Berathung des Etats für das Jahr 1876 ist dem 
Reichstage über die bis dahin stattgehabte Ausführung der vorstehenden Bestim- 
mung Rechenschaft zu geben. 
§. 3.  
Insoweit am Ende des Jahres 1875 der obige Betrag von 106,846,810 Tha- 
lern zu den in der Anlage B. des Gesetzes vom 2. Juli 1873 unter Nr. I-X. 
bezeichneten Ausgaben nicht zur Verwendung gelangt ist, bleibt gesetzliche Anord- 
nung darüber vorbehalten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 16. Februar 1875. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amte. 
 
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober- Hofbuchdruckerei 
(R. v. Decker). 
Reichs-Gesetzbl. 1875. 15
	        
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