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bringen, oder wer in gleicher Absicht echtem Gelde durch Veränderung an dem-
selben den Schein eines höheren Werths oder verrufenem Gelde durch Verände-
rung an demselben das Ansehen eines noch geltenden gibt, wird mit Zuchthaus
nicht unter zwei Jahren bestraft; auch ist Polizei-Aufsicht zulässig.
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe ein.
§. 147.
Dieselben Strafbestimmungen finden auf denjenigen Anwendung, welcher
das von ihm auch ohne die vorbezeichnete Absicht nachgemachte oder verfälschte
Geld als echtes in Verkehr bringt, sowie auf denjenigen, welcher nachgemachtes
oder verfälschtes Geld sich verschafft und solches entweder in Verkehr bringt oder
zum Zwecke der Verbreitung aus dem Auslande einführt.
§. 148.
Wer nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echtes empfängt und nach
erkannter Unechtheit als echtes in Verkehr bringt, wird mit Gefängniß bis zu
drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
Der Versuch ist strafbar.
§. 149.
Dem Papiergelde werden gleich geachtet die auf den Inhaber lautenden
Schuldverschreibungen, Banknoten, Aktien oder deren Stelle vertretende Interims-
scheine oder Quittungen, sowie die zu diesen Papieren gehörenden Zins., Ge-
winnantheils- oder Erneuerungsscheine, welche von dem Reich, dem Norddeutschen
Bunde, einem Bundesstaate oder fremden Staate oder von einer zur Ausgabe
solcher Papiere berechtigten Gemeinde, Korporation, Gesellschaft oder Privat-
person ausgestellt sind.
§. 150.
Wer echte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschneiden,
Abfeilen oder auf andere Art verringert und als vollgültig in Verkehr bringt,
oder wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einverständnisse
mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig in Verkehr bringt, wird mit
Gefängniß bestraft, neben welchem auf Geldstrafe bis zu dreitausend Mark
sowie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann.
Der Versuch ist strafbar.
§. 151.
Wer Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere zur Anfertigung von
Metallgeld, Papiergeld oder dem letzteren gleich geachteten Papieren dienliche For-
men zum Zwecke eines Münzverbrechens angeschafft oder angefertigt hat, wird
mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
§. 152.
Auf die Einziehung des nachgemachten oder verfälschten Geldes, sowie der
im §. 151 bezeichneten Gegenstände ist zu erkennen, auch wenn die Verfolgung
oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.