Full text : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1827. (10)

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cen  die  Hälfte  der  ihm  gebührenden  Vergücungssumme  aus  der  Brand-Versicherungs=  schädigungs-Casse,
  gleich  nach  gefaßtem  Deputatlonsbeschlusse,  gegen  Qulttung  ausgezahle  werde.  quanta  ge-Die
  andere  Hälfte  bingegen  soll,  nach  vorhergängiger  Befolgung  der  9.  51.  enthal-  schieht.
tenen  Vorschrift,  allemal  Anfang  Maͤrz  des  kuͤnftigen  Jahres  an  den  Verungluͤckten,  gegen
Quittung,  nach  der  aufhabenden  Wurzelzahl,  berichtiget  werden.
In  dem  Falle  jedoch,  wenn  die  Brand=  und  Niederreißungs-Schäden  den  Betrag  einer
Wurxzel  nicht  errelchen,  sollen  die  Eneschädigungen  auf  einmal  angewiesen  werden.

Bel  beträchtlichen  Kriegsbrandschäden  bewendet  es  aber  bei  der  im  F.  27.  enthaltenen
  Bestimmung.

ß.  48.

Damit  auch  die  den  Brandverungluͤckten  zugesicherte  Auszahlung  ihrer  Verguͤtunge-  Die  Garantie
summe  zur  festgesesten  Zeit  erfolgen  und  dieselben  sicher  darauf  rechnen  können,  so  wird,  richttzer
wenn  die  Societätscasse  nicht  sogleich  mic  dem  erforderlichen  baaren  Gelde  versehen  sern  Saplung  baben
sollee,  die  Deputation  solches  Vorschußweise  zu  erlangen  suchen,  wofür  sie  der  Casse  die  Land  und  Stad-Zinsen

  zurechnen  kann.  ten  übernom-Hlerbei
  machen  sich  die  Stände  von  ktand  und  Städcen,  in  Folge  der  übernommenen  men.

Garantie  der  Anstalt,  verbindlich,  die  Deputation  durch  ihren  Credit  gemeinschaftlich  zu

unterstuͤtzen,  und  soll  der  Land.  Steuer.  Casse  keinesweges  zugemuthet  werden  koͤnnen,  diese

Vorschuͤsse,  wider  den  Willen  der  Staͤnde,  vom  Lande  allein  zu  uͤbernehmen.

S.  49.

Da  der  Zweck  der  Brandverguͤtung  lediglich  dahin  geht,  den  Abgebrannten  in  Stand  Die  Brandverzu
  setzen,  sein  Gebäude  wiederum  auszubauen,  so  hat  auch  jedes  Societaͤtsmitglied  die  gürunzegelne
erbaltene  Beihülse,  zu  ihrer  einzigen  Bestimmung,  welches  die  WiederJvecke  zemäs
berstellung  des  abgebrannten,  oder  Brandes  halber  eingerissenen,  oder  iu  verwenden.
sonst  durch  den  Brand  beschädigten  Gebäudes  ist,  schlecheerdings  zu  verwenden,
  auch  den  neuen  Bau,  den  Vorschriften  der,  mittelst  Ober-Amts-Patenes  vom
12ten  März  1777.  publicirten,  in  den  tandstädten,  Flecken  und  Dörfern  zu  beobachtenden
  Feuerordnung  vom  Zten  Februar  desselben  Jahres,  ingleichen  den  in  den  Vierstädten  -
bestehenden  besondern  Feuerordnungen  gemäß,  dergestalt  einzurichten,  daß  die  Gebaͤude  fuͤr  Ziegeldaͤcher  ge—
die  Zukunft  gegen  Brandschäden  moͤglichst  sicher  gestellt  werden.  Zu  dem  Ende  sollen  zniee  enen
sowohl  Diejenigen,  welche  ihre  neuerrichteten  Gebäude  mit  Ziegeldächern  versehen,  als  freiung  von  den
welche  auf  alte,  vorher  mit  Schindeln  oder  Schoben  gedeckte  Gebäude  Ziegeldächer  auf=  Veiträgen.
legen,  und  sich  deshalb  durch  ein  obrigkeitliches  Zeugniß  bei  der  Deputation  ausweisen,
eine  zweljährige  Befreiung  von  den  Societätsbeiträgen  genießen.

Es  sollen  auch  die  Besiter  abgebrannter  Gebäude  künfeighin  gehalten  seyn,  bei  Be-Erklärung  des
sichtigung  des  Brandschadens,  zum  gerichtlichen  Prokocoll  zu  erklären,  ob  sie  die  abge=  Abgebrannten

„  8°)

T.
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