Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

Zwoͤlfter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen in Beziehung auf den Personenstand. 
§. 169. 
Wer ein Kind unterschiebt oder vorsätzlich verwechselt, oder wer auf andere 
Weise den Personenstand eines Anderen vorsätzlich verändert oder unterdrückt, 
wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren und, wenn die Handlung in gewinn- 
süchtiger Absicht begangen wurde, mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren besraft. 
Der Versuch ist strafbar. 
§. 170. 
Wer bei Eingehung einer Ehe dem anderen Theile ein gesetzliches Ehe- 
hinderniß arglistig verschweigt, oder wer den anderen Theil zur Eheschließung 
arglistig mittels einer solchen Täuschung verleitet, welche den Getäuschten berech- 
tigt, die Gültigkeit der Ehe anzufechten, wird, wenn aus einem dieser Gründe 
die Ehe aufgelöst worden ist, mit Gefängniß nicht unter drei Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des getäuschten Theils ein. 
Dreizehnter Abschnitt. 
Verbrechen und Vergehen wider die Sittlichkeit. 
§. 171. 
Ein Ehegatte, welcher eine neue Ehe eingeht, bevor seine Ehe aufgelöst, 
für ungültig oder nichtig erklärt worden ist, ingleichen eine unverheirathete Per- 
son, welche mit einem Ehegatten, wissend, daß er verheirathet ist, eine Ehe ein- 
geht, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Gefängnißstrafe nicht unter 
sechs Monaten ein. 
Die Verjährung der Strafverfolgung beginnt mit dem Tage, an welchem 
eine der beiden Ehen aufgelöst, für ungültig oder nichtig erklärt worden ist. 
§. 172. 
Der Ehebruch wird, wenn wegen desselben die Ehe geschieden ist, an dem 
schuldigen Ehegatten, sowie dessen Mitschuldigen mit Gefängniß bis zu sechs 
Monaten bestraft. 
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. 
§. 173. 
Der Beischlaf zwischen Verwandten auf- und absteigender Linie wird an 
den ersteren mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren, an den letzteren mit Gefängniß 
bis zu zwei Jahren bestraft. 
Der Beischlaf zwischen Verschwägerten auf- und absteigender Linie, sowie 
zwischen Geschwistern wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. 
Reichs-Gesetzbl. 1876. 14
	        
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