Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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B. Bei den Feldverwaltungen: 
1. Feld-Kriegs kasse: 
a) für den Feld- Kriegszahlmeister 9.000 Mark, 
b) für den Feld-Kassirer 3.000 
e) für den Feld-Buchhalter ... 3.000 
d) für den Feld-Kassendiener 400 
2. Feld-Proviantämter: 
a) für die Feld-Proviantmeister 9.000 Mark, 
b) für die Feld- Magazinrendanten 6.000 
J) für die Feld- Magazinkontrolöre . .. 2500 
d) für die Feld- Backmeister 1.400  
3. Feldlazarethe etc.: 
a) für die Feld-Lazarethinspektoren 4.800 Mark, 
b) für die Feld-Lazarethrendanten 4.200 
II. Im Bereiche der Marineverwaltung: 
a) für die Marinerendanten 9.000 Mark, 
b) für die Garnisonverwaltungs-Ober-Inspektoren 6.600 
c) für die Garnisonverwaltungs. Inspektoren in selbständi- 
gen Stellungen . . . . . . . . 5. 400 
d) für die Garnisonverwaltungs- Inspektoren in nicht 
selbständigen Stellungen ... 2.700 
e) für die Kaserneninspektoren in selbständigen Stellungen 4.600 
f) für die Kaserneninspektoren in nicht selbständigen Stel- 
lunen . . . . . .. . . . . 2.200 
g) für die Ober-Lazarethinspektoren 6.500 
h) für die Lazarethverwaltungs-Inspektoren 5.400 
i) für die alleinstehenden Lazarethinspektoren 4.600 
k) für die übrigen, nicht alleinstehenden Lazarethinspektoren 2.200 
l) für die Marinekontrolöre 2.700 
m) für die Verwalter der Schiffslazarethdepots 900. 
n) für den Hausaufseher bei der Marine-Akademie und 
Schule -................ 900 
o) für die Materialienverwalter bei den Matine-Hafenbau- 
Kommissionen, sowie bei dem Lootsen- und Betonnungs- 
wesen. 800 
p) für die Kassendiener bei den Werften 800 
§. 3. 
Die Kautionen der Beamten, welchen die Verwaltung einer Kasse als 
Nebenamt gegen Vergütung übertragen ist (§. 2 I. A. 13), müssen wenigstens 
einhundertfünfzig Mark betragen und bei höheren Beträgen durch 150 theilbar sein. 
Bei Bemessung der Kaution bleibt derjenige Theil des zweiährigen Be- 
trages der Vergütung, welcher durch 150 nicht theilbar ist, unberücksichtigt,
	        
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