Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1876. (10)

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Reichs-Gesetzblatt.

No.  24.

Inhalt:  Auslieferungsvertrag  mit  Luxemburg.  S.  313.

 

 

 

(Nr.  1149.)  Auslieferungsvertrag  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  Luxemburg.  Vom
9.  März  1876.

Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser  einerseits,  und  Seine  Majestät  der  König
der  Niederlande,  Großherzog  von  Luxemburg  andererseits  sind  übereingekommen,
für  Deutschland  und  das  Großherzogthum  Luxemburg  einen  Vertrag  wegen
gegenseitiger  Auslieferung  der  Verbrecher  abzuschließen,  und  haben  zu  diesem
Zwecke  mit  Vollmacht  versehen  und  zwar:
Seine  Majestät  der  Deutsche  Kaiser:
den  Herrn  Michelet  von  Frantzius,  Allerhöchstihren  Legationsrath,

Seine  Majestät  der  König  der  Niederlande,  Großherzog  von
Lugemburg:
den  Herrn  Dr.  Paul  Eyschen,  Geschäftsträger  des  Großherzogthums
  Luxemburg  bei  Seiner  Majestät  dem  Deutschen  Kaiser,
welche,  nach  Mittheilung  ihrer  in  guter  und  gehöriger  Form  befundenen  Vollmachten,
  über  nachstehende  Artikel  übereingekommen  sind:

Artikel  1.

Die  Hohen  vertragenden  Theile  verpflichten  sich  durch  gegenwärtigen  Vertrag,
  sich  einander  in  allen  nach  den  Bestimmungen  desselben  zulässigen  Fällen
diejenigen  Personen  auszuliefern,  welche  wegen  einer  der  nachstehend  aufgezählten,
im  Gebiete  des  ersuchenden  Staates  begangenen  und  daselbst  strafbaren  Handlungen,
  sei  es  als  Thäter  oder  Theilnehmer,  verurtheilt  oder  in  Anklagestand

versetzt  oder  zur  gerichtlichen  Untersuchung  gezogen  worden  sind  und  im  Gebiete
des  anderen  Theils  sich  aufhalten,  nämlch  :

1.  wegen  Todtschlags,  Mordes,  Giftmordes,  Elternmordes  und  Kindesmordes;



2.  wegen  vorsätzlicher  Abtreibung  der  Leibesfrucht;

3.  wegen  Aussetzung  eines  Kindes  unter  sieben  Jahren  oder  vorsätzlicher

Verlassung  eines  solchen  in  hülfloser  Lage;
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Ausgegeben  zu  Berlin  den  18.  November  1876.