Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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Sofern die Beträge aus der Staatskasse gezahlt und dieser nicht erstattet 
sind, kann die Festsetzung von dem Gericht oder dem Richter, durch welche sie 
erfolgt ist, sowie von dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen be- 
richtigt werden. 
Gegen die Festsetzung findet Beschwerde nach Maßgabe der §§. 531 bis 
538 der Civilprozeßordnung und des §. 4 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes, in 
Strafsachen nach Maßgabe der §§. 346 bis 352 der Strafprozeßordnung statt. 
§. 18. 
Dieses Gesetz tritt im ganzen Umfange des Reichs gleichzeitig mit dem 
Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Juni 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: 
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Fürst v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung). 
  
 
	        
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