Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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8. an Stelle des §. 154: 
Die Bestimmungen der §. 105 bis 133 finden auf Gehülfen und Lehr- 
linge in Apotheken und Handelsgeschäften keine Anwendung. 
Die Bestimmungen der §§. 134 bis 139b finden auf Arbeitgeber und 
Arbeiter in Werkstätten, in deren Betrieb eine regelmäßige Benutzung von 
Dampfkraft stattfindet, sowie in Hüttenwerken, in Bauhöfen und Werften ent- 
sprechende Anwendung. 
In gleicher Wese finden Anwendung die Bestimmungen der §§. 115 
bis 119 und 135 bis 139b auf die Besitzer und Arbeiter von Bergwerken, 
Salinen Aufbereitungsanstalten und unterirdisch betriebenen Brüchen oder 
Gruben. 
Arbeiterinnen dürfen in Anlagen der in Absatz 3 bezeichneten Art nicht 
unter Tage beschäftigt werden. Zuwiderhandlungen unterliegen der Strafbestim- 
mung des §. 146. 
Artikel 3. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1879 in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel.  
Gegeben Neues Palais bei Potsdam, den 17. Juli 1878. 
Im Allerhöchsten Auftrage Seiner Majestät des Kaisers: 
(L. S.) Friedrich Wilhelm, Kronprinz. 
Fürst v. Bismarck.
	        
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