Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

(Nr. 1270.) 
— 350 — 
Bekanntmachung, betreffend den Aufruf und die Einziehung der Einhundert- 
marknoten der Rostocker Bank. Vom 19. Oktober 1878. 
Nachdem der durch Beschluß vom 9. April d. J. angeordnete dreimalige Auf- 
ruf der von der Rostocker Bank unter dem 1. Januar 1874 ausgegebenen Ein- 
hundertmarknoten (vergl. Reichs- Gesetzbl. S. 11) in den Monaten April bis mit 
Juni d. J. nur Einmal bewirkt worden ist, so hat der Bundesrath auf Grund 
des §. 6 des Bankgesetzes vom 14. März 1875 unter Wiederaufhebung des 
obigen, durch Bekanntmachung vom 9. April d. J. veröffentlichten Beschlusses 
bezüglich des Aufrufs und der Einziehung der Einhundertmarknoten der Rostocker 
Bank Folgendes angeordnet: 
 
 
 
 
1.  Der Aufruf ist im Laufe der Monate Oktober bis mit Dezember d. J. 
dreimal, und dafern inzwischen nicht sämmtliche Noten eingelöst worden 
sind, im Laufe der Jahre 1879 und 1880 je zweimal in angemessenen 
Zwischenräumen bekannt zu machen: 
im Deutschen Reichs- und Preußischen Staatsanzeiger, 
in der Hamburger Börsenhalle, 
in der Leipziger Zeitung, 
in der Mecklenburgischen Zeitung und 
in der Rostocker Zeitung. 
2.  Die aufgerufenen Noten können bis zum 31. Dezember 1878 sowohl 
bei der Kasse der Rostocker Bank als bei ihren Zweigbanken und 
Bankkomtors, bei letzteren mit zweitägiger Einlösungsfrist, gegen 
Baargeld umgetauscht werden. 
3.  Nach dem 31. Dezember 1878 hören die mit der Firma der Rostocker 
Bank umlaufenden Noten auf, Zahlungsmittel zu sein. Dieselben 
behalten jedoch die Kraft einfacher Schubscheine und werden als solche 
bei der Kasse der Rostocker Bank bis zum Schlusse des Jahres 1880 
eingelöst werden. 
Die bis zum Ablaufe der letztbezeichneten Frist nicht zur Einlösung 
gelangten Noten sind auch als einfache Schuldscheine präkludirt. 
Berlin, den 19. Oktober 1878. 
Der Reichskanzler. 
v. Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt. 
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwallung).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.