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reisenden eingebracht werden, alle diese Gegenstände, wenn sie binnen
einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt werden;
für Vieh, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen vertragenden
Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird.
Artikel 6.
Zur Regelung des nachbarlichen Verkehrs zum Zwecke der Veredlung von
Waaren zwischen den Gebieten der vertragschließenden Theile wird festgesetzt, daß
von Eingangs- und Ausgangsabgaben befreit sein sollen:
a) Garne und Gewebe einheimischer Erzeugung, welche in das Gebiet
des anderen Theiles zur Zubereitung oder Verarbeitung gebracht und
nach vollendeter Arbeit zurückgebracht werden, und zwar Garne und
Gewebe zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Appretiren, Be-
drucken und Sticken, Garne in gescheerten (auch geschlichteten) Ketten
nebst dem erforderlichen Schußgarn zur Herstellung von Geweben, sowie
Gespinnste (einschließlich der erforderlichen Zuthaten) zur Herstellung
von Spitzen und Posamentirwaaren;
b) die zur Reparatur aus- und dann wiedereingeführten Gegenstände
aller Art;
c) sonstige Waaren und Gegenstände, welche zur Bearbeitung oder Ver-
arbeitung im Grenzbezirke ausgeführt und, ohne ihre wesentliche Be-
schaffenheit und handelsübliche Benennung verändert zu haben, wieder
eingeführt werden.
Der Verkehr in allen diesen Fällen ist jedoch an die Bedingung geknüpft,
daß die Identität der aus= und wiedereingeführten Waaren und Gegenstände
sichergestellt werden kann.
Artikel 7.
Hinsichtlich der zollamtlichen Behandlung von Waaren, die dem Begleit-
scheinverfahren unterliegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig
gewährt, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem Gebiete
des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des anderen die Verschlußabnahme,
die Anlage eines anderweiten Verschlusses und die Auspackung der Waaren
unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt ist. Ueber-
haupt soll die Abfertigung möglichst beschleunigt werden.
Artikel 8.
Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre
gegenüberliegenden Grenzzollämter, wo es die Verhältnisse gestatten, je an einen
Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren
aus einem Zollgebiete in das andere gleichzeitig stattfinden können.
Artikel 9.
Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Theile, sei es
für Rechnung des Staates oder für Rechnung von Kommunen und Korporationen,
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