Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

Schlußprotokoll. 
Bei der am heutigen Tage stattgefundenen Unterzeichnung des Handelsver- 
trages zwischen der österreichisch-ungarischen Monarchie und dem Deutschen 
Reich haben die beiderseitigen Bevollmächtigten folgende Bemerkungen, Er- 
kärungen und Verabredungen in das gegenwärtige Protokoll niedergelegt: 
Zu Artikel 1 des Vertrages. 
1. Der im Artikel 1 unter b ausgesprochene Vorbehalt erstreckt sich auch 
auf jene Vorsichtsmaßregeln, die zum Schutze der Landwirthschaft gegen die 
Einschleppung und Verbreitung schädlicher Insekten (wie z. B. der Reblaus und 
des Koloradokäfers) ergriffen werden. 
2. Die vertragschließenden Theile werden sich alle aus Rücksichten der 
Gesundheitspolizei erlassenen Verkehrsbeschränkungen gegenseitig mittheilen. 
Zu Artikel 3 des Vertrages. 
Die beiden vertragschließenden Theile werden dafür Sorge tragen, daß die 
innere Gesetzgebung der technischen Entwickelung der einer inneren Abgabe unter- 
liegenden Industrie derart folge, daß die Steuerrückvergütung die thatsächlich 
entrichtete Steuer nicht übersteige. 
Zu Artikel 5 des Vertrages. 
Bezüglich derjenigen Waaren, welche aus dem Gebiete des einen der ver- 
tragenden Theile nach dem Gebiete des anderen auf Märkte oder Messen gebracht 
oder dorthin auf ungewissen Verkauf, außer dem Meß- und Marktverkehr, ver- 
sendet, binnen einer im voraus zu bestimmenden Frist unverkauft zurückgeführt, 
dann der Muster, welche von Handlungsreisenden eingeführt werden, bewendet 
es bei, den zur Zeit in den beiderseitigen Vertragsgebieten in Anwendung stehenden 
Vorschriften. 
Hinsichtlich des Viehes, welches auf Märkte in das Gebiet des anderen 
vertragenden Theiles gebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird, findet 
beiderseits eine möglichst erleichterte Abfertigung statt. 
Zur Feststellung der Identität wird in der Regel die Bezeichnung des 
Viehes nach Gattung, Stückzahl und Farbe unter Angabe etwaiger besonderer 
Merkmale als genügend angesehen. 
Zu Artikel 6 des Vertrages. 
A. Ueber die näheren Bedingungen und Förmlichkeiten, unter welchen 
die nach Artikel 6 vereinbarten Verkehrserleichterungen eintreten sollen, wurde 
vereinbart: 
1. Unter Garnen und Geweben einheimischer Erzeugung werden die im 
Versendungslande selbst gesponnenen Garne und gewebten Gewebe, dann solche
	        
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