Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

Gründe  für  die  Versagung  der  Entlassung.  §  22.  121

5.  Beamten':s  und  Offizieren,  mit  Einschluß  derer  des  Beurlaubtenstandes,
  15  bevor  sie  aus  dem  Dienste  entlassen  sind.

Aus  anderen  als  den  in  Abs.  1  bezeichneten  Gründen  darf  in
Friedenszeiten  die  Entlassung  nicht  versagt  werden.  Für  die  Zeit
eines  Krieges  oder  einer  Kriegsgefahr  bleibt  dem  Kaiser  der  Erlaß
besonderer  Anordnungens  vorbehalten.

1.  Borbemerkung.

Der  §  22  zählt  auf,  unter  welchen  Voraussetzungen  die  Entlassung  nicht
erteilt  werden  darf.  Aus  dem  Vorausgehenden  wird  der  Leser  dieses  Kommentars
  schon  genugsam  erkannt  haben,  daß  ich  für  das  neue  Reichsgesetz  nur  einen
Wunsch  hatte:  die  Entlassung  ebenso  beseitigt  zu  sehen,  wie  den  stillschweigenden
  Verlust  durch  zehnjährigen  ununterbrochenen  Aufenthalt  im  Ausland.  Daß
die  letztgedachte  Gesetzesvorschrift  nach  der  mißbilligenden  Außerung  Sr.  Majestät
des  Kaisers  fallen  würde,  war  von  vornherein  jedem  Mitglied  der  Regierungskommission
  klar,  die  zur  Abänderung  des  Gesetzes  berufen  worden  war.

Vielleicht  wird  demnächst  in  gleicher  Weise  der  Gesetzesvorschrift  der  Entlassung
  das  Sterbeglöcklein  läuten.

Allerdings  hat  bis  jetzt  nur  ein  Mitglied  der  Reichstagskommission  gleich
dem  Prediger  in  der  Wüste  seine  Stimme  gegen  die  Entlassung  laut  werden
lassen  (KommBBer.  S.  51);  die  Stelle  lautet:

„Von  einem  Mitglied  wurde  jedoch  ein  grundsätzlich  ablehnender
Standpunkt  gegenüber  der  Entlassung  überhaupt  eingenommen;  wie  keinem
Ausländer  ein  Recht  auf  Aufnahme  gegeben  werden  könne,  so  dürfe  auch
keinem  Deutschen  ein  Recht  auf  Entlassung  gewährt  werden.  Es  genüge
der  Verlust  durch  Erwerb  einer  neuen  Staatsangehörigkeit.  So  sei  es  auch
in  England  und  Frankreich.  Keiner  habe  das  Recht,  sich  der  Gemeinschaft
zu  entziehen.  Seine  Zugehörigkeit  sei  ein  character  indelebilis.“

Es  ist  höchst  anerkennenswert,  daß  sich  vor  kurzem  ein  Verein  gebildet  hat,
der  dafür  Sorge  trägt,  daß  dem  Deutschen  im  Ausland  der  ihm  zukommende
Schutz  zuteil  werde.  Mindestens  ebenso  wichtig  aber  erscheint  es  mir,  den
Deutschen  im  Inland  Schutz  zu  gewähren,  indem  der  ganze  Abschnitt  der  Entlassung
  aus  dem  Gesetze  gestrichen  wird.  Ceterum  censeo  expatriationem  esse
delendam.

2.  nicht  erteilt.

Wenn  Seydel-Piloty  a.  a.  O.  S.  158  §  38  Anm.  29  die  Ansicht  aufstellt,
daß  eine  trotz  dieses  Verbotes  erteilte  Entlassung  nicht  ungültig  sei,  da  das  Gesetz
diese  Folge  nicht  ausspreche  und  sein  Verbot  zunächst  nur  an  die  Behörde  richte,
so  kann  dieser  Meinung  nur  beigepflichtet  werden;  wenn  er  aber  hieran  die
weitere  Bemerkung  knüpft,  daß  der  auf  diese  Art  Entlassene  sich  durch  seine
Auswanderung  trotzdem  strafbar  mache,  so  kann  dieser  Behauptung  nicht  ohne
weiteres  zugestimmt  werden.  Die  von  der  höheren  Verwaltungsbehörde  erteilte
Entlassungsurkunde  wird  wirksam,  sobald  der  Entlassene  nach  §  24  d.  G.  beim
Ablauf  eines  Jahres  nach  ihrer  Aushändigung  das  Reichsgebiet  verlassen

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