Metadata : Militär-Strafgesetzbuch vom 20. Juni 1872.

I.S.  110—114.  —  26  —

1)  persönlich  von  dem  Vorgesetzten  zum  Gehorsam  aufgefordert,
  diesen  durch  Wort  oder  That  ausdrücklich
verweigert,

2)  durch  Mißbrauch  militärischer  Signale  oder  durch
Aufruhrzeichen  den  Aufruhr  befördert,  oder

3)  unter  den  Aufrührern  den  höchsten  Dienstrang  einnimmt.


8.  111.

Wer  gegen  eine  militärische  Wache  die  ihr  schuldige  Achtung
verletzt  oder  sich  einer  Beleidigung,  eines  Ungehorsams,  einer
Widersetzung  oder  einer  Thätlichkeit  schuldig  macht,  wird  ebenso
bestraft,  als  wenn  er  die  Handlung  gegen  einen  Vorgesetzten  begangen
  hätte.

Als  Hilitärische  Wache,  im  Sinne  dieses  Gesetzes,  sind  anr
  *i½¾v  alle  zum  Wacht=  oder  militärischen  Sicherheitsdienste  be-"bn
  ligten  Personen  des  Soldatenstandes,  mit  Einschluß  der  Feldgendarmen
  und  des  Personals  der  Stabswache  der  Marine,
welche  in  Ausübung  dieses  Dienstes  begriffen  und  als  solche
äußerlich  erkennbar  w.  u2

Wer  einen  Vorgesetzten  oder  einen  im  Dienstrange  Höheren
aus  dienstlicher  Veranlassung  zum  Zweikampfe  herausfordert,
wird  mit  Freiheitsstrafe  nicht  unter  Einem  Lalre,  und,  wenn  der
Zweikampf  vollzogen  wird,  mit  Freiheitsstrafe  nicht  unter  drei
Jahren  bestraft;  zugleich  ist  auf  Dienstentlassung  zu  erkennen.

Gleiche  Stzasen  treffen  den  Vorgesetzten,  welcher  die  Herausforderung
  annimmt  oder  den  Zweikampf  vollzieht.

8.  113.

Eine  Person  des  Beurlaubtenstandes  wird,  auch  während  sie
sich  nicht  im  Dienste  befindet,  nach  den  Vorschriften  dieses  Abschnittes
  bestraft,  wenn  sie  dem  F.  101  zuwiderhandelt  oder  eine
andere  der  in  diesem  Abschnitte  vorgesehenen  strafbaren  Handlungen
im  dienstlichen  Verkehr  mit  dem  Vorgesetzten  oder  in  der  Militär-Uniform
  begeht,  oder  wenn  sie  sich  des  Ungehorsams  oder  der
Widersetzung  gegen  einen  rechtmäßigen  Befehl  in  dienstlichen  Angelegenheiten
  schuldig  macht.

Siebenter  Abschnitt.
Mißbrauch  der  Dienstgewalt.
8.  114.

Wer  seine  Dienstgewalt  über  einen  Untergebenen  zu  Seheen
oder  Forderungen,  die  in  keiner  Beziehung  zum  Dienste  stehen,