I.S. 110—114. — 26 —
1) persönlich von dem Vorgesetzten zum Gehorsam aufgefordert,
diesen durch Wort oder That ausdrücklich
verweigert,
2) durch Mißbrauch militärischer Signale oder durch
Aufruhrzeichen den Aufruhr befördert, oder
3) unter den Aufrührern den höchsten Dienstrang einnimmt.
8. 111.
Wer gegen eine militärische Wache die ihr schuldige Achtung
verletzt oder sich einer Beleidigung, eines Ungehorsams, einer
Widersetzung oder einer Thätlichkeit schuldig macht, wird ebenso
bestraft, als wenn er die Handlung gegen einen Vorgesetzten begangen
hätte.
Als Hilitärische Wache, im Sinne dieses Gesetzes, sind anr
*i½¾v alle zum Wacht= oder militärischen Sicherheitsdienste be-"bn
ligten Personen des Soldatenstandes, mit Einschluß der Feldgendarmen
und des Personals der Stabswache der Marine,
welche in Ausübung dieses Dienstes begriffen und als solche
äußerlich erkennbar w. u2
Wer einen Vorgesetzten oder einen im Dienstrange Höheren
aus dienstlicher Veranlassung zum Zweikampfe herausfordert,
wird mit Freiheitsstrafe nicht unter Einem Lalre, und, wenn der
Zweikampf vollzogen wird, mit Freiheitsstrafe nicht unter drei
Jahren bestraft; zugleich ist auf Dienstentlassung zu erkennen.
Gleiche Stzasen treffen den Vorgesetzten, welcher die Herausforderung
annimmt oder den Zweikampf vollzieht.
8. 113.
Eine Person des Beurlaubtenstandes wird, auch während sie
sich nicht im Dienste befindet, nach den Vorschriften dieses Abschnittes
bestraft, wenn sie dem F. 101 zuwiderhandelt oder eine
andere der in diesem Abschnitte vorgesehenen strafbaren Handlungen
im dienstlichen Verkehr mit dem Vorgesetzten oder in der Militär-Uniform
begeht, oder wenn sie sich des Ungehorsams oder der
Widersetzung gegen einen rechtmäßigen Befehl in dienstlichen Angelegenheiten
schuldig macht.
Siebenter Abschnitt.
Mißbrauch der Dienstgewalt.
8. 114.
Wer seine Dienstgewalt über einen Untergebenen zu Seheen
oder Forderungen, die in keiner Beziehung zum Dienste stehen,