Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1878. (12)

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dere  Feldfrüchte,  Gips,  Kalk,  Getränke  oder  Flüssigkeiten  anderer  Gattung  und
sonst  im  Grenzverkehr  vorkommende  Gegenstände  in  das  Nachbarland  gebracht
werden  und  die  von  dort  leer  auf  dem  nämlichen  Wege  wieder  zurückgelangen.

7.  Rücksichtlich  der  Förmlichkeiten  und  Kontrolen,  welchen  die  vorstehend
angeführten  Erleichterungen  im  Grenzverkehr  unterliegen,  haben  die  in  dem
Uebereinkommen  vom  21.  Oktober  1847  enthaltenen  Vorschriften  in  Anwendung
zu  kommen.  Soweit  weitergehende  Erleichterungen  in  diesem  Verkehr  bereits
bestehen,  sind  diese  aufrecht  zu  erhalten.

Formular  C.
—.——

Dem  N.  N.,  welcher  mit  seinen  Fabrikaten  (Produkten)  die  Messen  und
Jahrmärkte  in  (Oesterreich-Ungarn,  Deutschem  Reich)  zu  besuchen  beabsichtigt,
wird  behufs  seiner  Legitimation  bei  den  zuständigen  Behörden  hierdurch  bezeugt,
daß  er  zu  N.  wohnhaft  sei  und  die  seinem  Gewerbe  entsprechenden  gesetzlichen
Steuern  und  Abgaben  zu  entrichten  habe.

Gegenwärtiges  Zeugniß  ist  gültig  für  den  Zeitraum  von....  Monaten.
(Ort,  Datum,  Unterschrift  und  Stempel  der  ausstellenden  Behörde.)
Personalbeschreibung  und  Unterschrift  des  Gewerbetreibenden.