Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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nach dem Invalidenfonds zur Last fallenden, Ausgaben nach dem Verhältniß der 
Kopfstärke des Königlich bayerischen Militärkontingents zu jener der übrigen 
Theile des Reichsheeres entsprechenden Betrag. 
§. 3. 
Ebenso sind vom 1. April 1879 ab die aus dem Dispositionsfonds des 
Kaisers zu Gnadenbewilligungen aller Art (Kapitel 68 Titel 1 des Reichshaushalts- 
Etats für 1879/80) bisher bewilligten und fernerhin zu bewilligenden Unter- 
stützungen und Erziehungsbeihülfen für Wittwen und Kinder der in Folge des 
Krieges von 1870/71 für invalide erklärten und demnächst verstorbenen Militär- 
personen der Ober= und Unterklassen bis zur Höhe von 350 000 Mark jährlich 
aus den Mitteln des Reichs-Invalidenfonds zu bestreiten. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. März 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
	        
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