Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1914. (98)

(Zuwachssteuergesetz.)  85
§  39.
Lehnt  der  Gemeindevorstand  die  Einleitung  des  Wiederaufnahmeverfahrens  ab,
so  hat  der  Steuerpflichtige  gegen  diesen  Beschluß  die  Beschwerde  an  den  Berufungsausschuß,

  die  binnen  einer  Ausschlußfrist  von  2  Wochen  einzulegen  ist.  Der  Berufungsausschuß
  entscheidet  endgültig.

XVI.  Strafbestimmungen.
§  40.

Die  Nichterfüllung  der  gesetzlichen  Pflicht  zur  Einreichung  der  Steueranmeldung
oder  zerklärung  (§§  24  und  25)  unterliegt  einer  Geldstrafe  bis  zum  vierfachen
Betrage  der  Steuer.

Die  gleiche  Strafe  trifft  denjenigen,  der  wissentlich  unrichtige  Angaben  macht,
die  geeignet  sind,  zu  einer  Verkürzung  der  Steuer  zu  führen.

Eine  Bestrafung  findet  jedoch  nicht  statt,  wenn  der  Verpflichtete  vor  erfolgter
Strafanzeige  oder  bevor  eine  Untersuchung  gegen  ihn  eingeleitet  worden  ist,  aus
freien  Stücken  die  Erfüllung  der  in  Abs.  1  erwähnten  Verpflichtungen  nachholt
oder  seine  Angaben  berichtigt.

&  41.

Ist  anzunehmen,  daß  die  rechtzeitige  Erfüllung  der  Verpflichtung  nicht  in
der  Absicht  unterlassen  worden  ist,  die  Zuwachssteuer  zu  hinterziehen,  oder  daß  die
unrichtigen  Angaben  nicht  in  dieser  Absicht  gemacht  worden  sind,  so  tritt  an  die
Stelle  der  in  §  40  vorgesehenen  Strafe  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  dreihundert
Mark.

Für  andere  als  die  in  §  40  und  in  Abs.  1  bezeichneten  Zuwiderhandlungen
gegen  die  Vorschriften  dieses  Gesetzes  oder  die  zu  seiner  Ausführung  erlassenen  Bestimmungen
  tritt  eine  Ordnungsstrafe  bis  zu  einhundertfünfzig  Mark  ein.

8  42.

Die  Strafe  trifft  jeden,  der  eine  der  in  den  §§  40  und  41  vorgesehenen  Zuwiderhandlungen
  begeht.

Die  Strafe  ist  bei  offenen  Handelsgesellschaften,  Kommanditgesellschaften  und
Kommanditgesellschaften  auf  Aktien  gegen  die  zur  Vertretung  berechtigten  Gesellschafter,
  bei  Gesellschaften  mit  beschränkter  Haftung  gegen  die  Geschäftsführer,  bei