(Zuwachssteuergesetz.) 85
§ 39.
Lehnt der Gemeindevorstand die Einleitung des Wiederaufnahmeverfahrens ab,
so hat der Steuerpflichtige gegen diesen Beschluß die Beschwerde an den Berufungsausschuß,
die binnen einer Ausschlußfrist von 2 Wochen einzulegen ist. Der Berufungsausschuß
entscheidet endgültig.
XVI. Strafbestimmungen.
§ 40.
Die Nichterfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Einreichung der Steueranmeldung
oder zerklärung (§§ 24 und 25) unterliegt einer Geldstrafe bis zum vierfachen
Betrage der Steuer.
Die gleiche Strafe trifft denjenigen, der wissentlich unrichtige Angaben macht,
die geeignet sind, zu einer Verkürzung der Steuer zu führen.
Eine Bestrafung findet jedoch nicht statt, wenn der Verpflichtete vor erfolgter
Strafanzeige oder bevor eine Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden ist, aus
freien Stücken die Erfüllung der in Abs. 1 erwähnten Verpflichtungen nachholt
oder seine Angaben berichtigt.
& 41.
Ist anzunehmen, daß die rechtzeitige Erfüllung der Verpflichtung nicht in
der Absicht unterlassen worden ist, die Zuwachssteuer zu hinterziehen, oder daß die
unrichtigen Angaben nicht in dieser Absicht gemacht worden sind, so tritt an die
Stelle der in § 40 vorgesehenen Strafe eine Ordnungsstrafe bis zu dreihundert
Mark.
Für andere als die in § 40 und in Abs. 1 bezeichneten Zuwiderhandlungen
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder die zu seiner Ausführung erlassenen Bestimmungen
tritt eine Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark ein.
8 42.
Die Strafe trifft jeden, der eine der in den §§ 40 und 41 vorgesehenen Zuwiderhandlungen
begeht.
Die Strafe ist bei offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und
Kommanditgesellschaften auf Aktien gegen die zur Vertretung berechtigten Gesellschafter,
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung gegen die Geschäftsführer, bei