Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 8. 
Die etatsmäßig angestellten Beamten erhalten bei Neu= und Wieder- 
anstellungen sowie bei Versetzungen eine Vergütung für allgemeine Umzugs- 
kosten einschließlich der den Gesandten und Konsuln bisher gewährten bezw. 
nach §. 8 des Gesetzes, betreffend die Organisation der Bundeskonsulate, vom 
8. November 1867 (Bundes-Gesetzbl. S. 137) zustehenden Einrichtungsgelder, 
und zwar in folgenden Beträgen: 
Die Botschafter erhalten 100 Prozent, die übrigen einer Gesandtschaft und 
die einem Konsulate vorstehenden Beamten 50 Prozent des einmaligen Jahres- 
betrages ihres persönlichen Gehalts, alle anderen Beamten die im §. 20 zu b 
bestimmten Sätze. 
Beamte ohne Familie erhalten nur die Hälfte der vorgedachten Beträge. 
Die vorstehend festgesetzte Vergütung wird für diejenigen zu Gesandten oder 
selbständigen Konsuln ernannten Beamten um ein Drittel erhöht, welche bis zu 
dieser Ernennung einer Gesandtschaft oder einem Konsulate noch nicht oder nur einer 
Gesandtschaft oder einem Konsulate von geringerem Range vorgestanden haben. 
§. 9. 
Wird einem Gesandten oder Konsul eine Dienstwohnung mit möblirten 
Empfangsräumen zugewiesen, so erhält derselbe nur zwei Drittheile der im §. 8 
festgesetzten Vergütung. 
§. 10. 
Die erste Hälfte der Vergütung für allgemeine Umzugskosten wird mit 
dem Tage der Ernennung des Beamten, die zweite Hälfte mit dem Tage seines 
Eintreffens an dem neuen Amtssitze fällig. 
Hat der Beamte in Folge eigener Entschließung oder Schuld den Posten 
nicht angetreten, so ist derselbe zur Wiedererstattung der ihm etwa bereits ge- 
zahlten Hälfte der Vergütungssumme verpflichtet. 
Wird dem Beamten vor dem Eintreffen auf dem ihm verliehenen Posten 
eine andere Stelle übertragen, so kann die ihm etwa bereits gezahlte Hälfte der 
Vergütungssumme auf die ihm für die neue Stellung zustehende Vergütung 
angerechnet werden. 
§. 11. 
Wird ein Beamter unter Belassung an seinem bisherigen Amtssitze zum 
Vorsteher einer Gesandtschaft oder eines Konsulats befördert, so hat er die für 
das ihm übertragene höhere Amt in den §§. 8 und 9 bestimmte Vergütung ab- 
züglich des für das bisher von ihm bekleidete Amt bezogenen Vergütungsbetrages 
zu beanspruchen. Derselbe Anspruch steht dem Vorsteher einer gesandtschaftlichen 
oder konsularischen Behörde zu, wenn sein Posten im Range erhöht wird. 
§. 12. 
Die etatsmäßig angestellten Beamten erhalten in den im §. 8 bezeichneten 
Fällen für den Umzug von ihrem bisherigen nach dem neuen Wohnorte eine 
Vergütung der speziellen Umzugskosten, und zwar:
	        
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