Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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(Nr. 1296.) Gesetz, betreffend die Erwerbung der Königlich preußischen Staatsdruckerei für 
das Reich. Vom 15. Mai 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: §. 1.  
Der Reichskanzler wird ermächtigt, die Königlich preußische Staatsdruckerei 
nach Maßgabe des anliegenden Vertrags-Entwurfs käuflich für das Reich zu 
erwerben. 
§. 2. 
Der Reichskanzler wird ferner ermächtigt, die Mittel zur Deckung 
a) der an Preußen für Abtretung der Staatsdruckerei zu zahlenden Ent- 
schädigung im Betrage von ... . ...... .. . . .. .. . . .. 3 573 000 Mark, 
b) der einmaligen Ausgaben behufs Verschmelzung der vor- 
mals von Deckerschen Geheimen Ober-Hof druckerei 
mit der Staatsdruckerei bis zum Höchstbetrage von 1 299 500 
in Summe 4 872 500 Mark 
im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem Nominal- 
betrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, eine ver- 
zinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes- 
Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatzanweisungen 
auszugeben. 
§. 3. 
Die Bestimmungen über den Umfang des Betriebes der Reichsdruckerei 
werden durch den Reichshaushalts-Etat getroffen. 
§. 4. 
Die Bestimmungen in den §§. 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine= und Telegraphen- 
verwaltung, (Reichs-Gesetzbl. S. 18) finden auch auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 15. Mai 1879. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
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