Full text : Blätter für Rechtanwendung. III. Band (3)

einzelner  Gläubiger  bei  Nachlaß.Arrangements.  13

als  ob  ein  Gläubiger  wie  der  andere  behandelt
werde.

3)  Nachlaßverhandlungen  werden  in  der  Regel
  bei  vorliegender  Insolvenz,  sonach  bei  bevorstehendem
  Konkurse  gepflogen.  Nun  verbietet
und  verpönt  das  b.  St  GBuch  Bo.  l.  Art.  270
derlei  dolose  Begünstigungen  einzelner  Gläubiger
vor  den  übrigen,  und  es  ist  wohl  nicht  zu  bezweifeln,
  daß  aus  einer  Handlung,  welche  das
Gesetz  bei  Strafe  verbietet,  für  den  Thäter  keine
Rechte  erwachsen  können,  welche  vor  dem  Civil-Richter
  Schutz  und  Anerkennung  zu  finden  vermöchten.
  Noch  evidenter  ist  dieses  in  dem  Falle,
wenn  bereits  des  Schuloners  Vermögen  provisorisch
  gesperrt,  ein  Zahlungsverbot  erlassen,  oder
der  Konkurs  schon  erkannt  worden  ist.  Dann  ist
der  Gemeinschuldner  nach  bekannten  Rechten  (kr.
7  6.  14  de  pactis,  G.  O.  cap.  10  K.  10  Nr.  a)
nicht  mehr  befugt,  mit  einzelnen  Gläubigern,  ohne
Konkurrenz  aller  Uebrigen,  und  unter  Hintansetzung
  der  Anspruche  gleich=  oder  mehr  privilegirter
  oder  selbst  nachstehender  Creditoren  ein  Abkommen
  zu.  treffen,  ihnen  mehr  zu  zahlen  oder  zu
versprechen,  als  mit  dem  Resultate  des  allgemeinen
  Verfahrens  verträglich  ist.  Was  dem  entgegen
  dennoch  gegeben  oder  versprochen  wird,  ist
vielmehr,  wie  die  G.  O.  I.  c.  sich  ausbrückt,  ohne
Kraft  und  kann  nicht  eingeklagt  werden.

a)  Steht  aber  diese  Ansicht,  als  in  juristischer
  Consequenz  begründet  fest,  so  muß  es  für
den  Erfolg  ganz  gleichgültig  bleiben,  ob  der  Rebenvertrag
  mit  einem  schon  erklärten  Dissentienten
  zur  Abwendung  eines  Dissenses  oder  vor  der