einzelner Gläubiger bei Nachlaß.Arrangements. 13
als ob ein Gläubiger wie der andere behandelt
werde.
3) Nachlaßverhandlungen werden in der Regel
bei vorliegender Insolvenz, sonach bei bevorstehendem
Konkurse gepflogen. Nun verbietet
und verpönt das b. St GBuch Bo. l. Art. 270
derlei dolose Begünstigungen einzelner Gläubiger
vor den übrigen, und es ist wohl nicht zu bezweifeln,
daß aus einer Handlung, welche das
Gesetz bei Strafe verbietet, für den Thäter keine
Rechte erwachsen können, welche vor dem Civil-Richter
Schutz und Anerkennung zu finden vermöchten.
Noch evidenter ist dieses in dem Falle,
wenn bereits des Schuloners Vermögen provisorisch
gesperrt, ein Zahlungsverbot erlassen, oder
der Konkurs schon erkannt worden ist. Dann ist
der Gemeinschuldner nach bekannten Rechten (kr.
7 6. 14 de pactis, G. O. cap. 10 K. 10 Nr. a)
nicht mehr befugt, mit einzelnen Gläubigern, ohne
Konkurrenz aller Uebrigen, und unter Hintansetzung
der Anspruche gleich= oder mehr privilegirter
oder selbst nachstehender Creditoren ein Abkommen
zu. treffen, ihnen mehr zu zahlen oder zu
versprechen, als mit dem Resultate des allgemeinen
Verfahrens verträglich ist. Was dem entgegen
dennoch gegeben oder versprochen wird, ist
vielmehr, wie die G. O. I. c. sich ausbrückt, ohne
Kraft und kann nicht eingeklagt werden.
a) Steht aber diese Ansicht, als in juristischer
Consequenz begründet fest, so muß es für
den Erfolg ganz gleichgültig bleiben, ob der Rebenvertrag
mit einem schon erklärten Dissentienten
zur Abwendung eines Dissenses oder vor der