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§. 4.
Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Mai 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.
(Nr. 1300.) Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung eines Eingangszolls auf
Roheisen aller Art etc. Vom 31. Mai 1879.
Nachdem der Reichstag bei der zweiten Lesung des Entwurfs eines Gesetzes,
betreffend den Zolltarif des deutschen Zollgebiets, den Eingangszoll von den in
Nr. 6a des Zolltarif-Entwurfs genannten Gegenständen in folgender Weise ge-
nehmigt hat:
Roheisen aller Art; Brucheisen und Abfälle aller Art von Eisen, soweit
nicht unter Nr. 1*) genannt . . .. 100 Kilogramm = 1 Mark,
wird dieser Eingangszoll hiermit auf Grund des Gesetzes vom 30. Mai 1879,
betreffend die vorläufige Einführung von Aenderungen des Zolltarifs, (Reichs-
Gesetzbl. S. 149) in vorläufige Hebung gesetzt.
Berlin, den 31. Mai 1879.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.
Otto Graf zu Stolberg.
*) Anmerkung.
Nach den bei der zweiten Lesung zu Nr. 1 des Tarif- Entwurfs gefaßten Be-
schlüssen des Reichstags sind
„Abfälle von der Eisenfabrikation (Hammerschlag, Eisenfeilspäne) und von
Eisenblech, verzinntem (Weißblech) und verzinktem-
zollfrei.
Herausgegeben im Reichskanzler-Amt.
Berlin, gedruckt in der vormaligen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei (unter Reichsverwaltung).