Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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§. 9. 
Es wird ein Staatsrath eingesetzt, welcher berufen ist zur Begutachtung: 
1. der Entwürfe zu Gesetzen, 
2. der zur Ausführung von Gesetzen zu erlassenden allgemeinen Ver- 
ordnungen, 
3. anderer Angelegenheiten, welche ihm vom Statthalter überwiesen werden. 
Durch die Landesgesetzgebung können dem Staatsrath auch andere, ins- 
besondere beschließende Funktionen übertragen werden. 
§. 10. 
Der Staatsrath besteht unter dem Vorsitze des Statthalters aus folgenden 
Mitgliedern: 
1. dem Staatssekretär, 
2. den Unterstaatssekretären, 
3. dem Präsidenten des Oberlandesgerichts und dem ersten Beamten der 
Staatsamwaltschaft bei diesem Gerichte, 
4. acht bis zwölf Mitgliedern, welche der Kaiser ernennt. 
Von den unter 4 bezeichneten Mitgliedern werden drei auf den Vorschlag 
des Landesausschusses ernannt, die übrigen beruft der Kaiser aus Allerhöchstem 
Vertrauen. Die Ernennung erfolgt jedesmal auf drei Jahre. 
Im Vorsitze des Staatsraths wird der Statthalter im Behinderungsfalle 
durch den Staatssekretär vertreten. 
Die Geschäftsordnung des Staatsraths wird vom Kaiser festgestellt. 
§. 11. 
Die Mitglieder des Kaiserlichen Raths in Elsaß-Lothringen (§. 8 des Ge- 
setzes vom 30. Dezember 1871) werden bis auf weiteres in der Zahl von zehn 
durch Kaiserliche Verordnung ernannt. 
§. 11. 
Die Zahl der Mitglieder des Landesausschusses wird auf achtundfünfzig erhöht. 
Von den Mitgliedern werden vierunddreißig nach Maßgabe der in dem 
Kaiserlichen Erlaß vom 29. Oktober 1874 getroffenen Bestimmungen durch die 
Bezirkstage, und zwar zehn durch den Bezirkstag des Ober-Elsaß, elf durch den 
Bezirkstag von Lothringen, dreizehn durch den Bezirkstag des Unter-Elsaß gewählt. 
Die Wahl von Stellvertretern findet ferner nicht statt. 
§. 13. 
Von den übrigen vierundzwanzig Mitgliedern werden je eines in den Ge- 
meinden Straßburg, Mülhausen, Metz und Colmar,) zwanzig von den zwanzig 
Landkreisen, in den Kreisen Mülhausen und Colmar unter Ausscheidung der 
gleichnamigen Stadtgemeinde) gewählt. 
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