Contents: Armee-Verordnungs-Blatt Siebter Jahrgang (7)

Beilage zu Nr. 9 des Armee--Berordnungs--Blattes. 
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Instruktion 
für die Verwaltung der Divifions= resp. Kriegsschul-Bibliotheken. 
S. 1. 
Behufs Unterhaltung und Ergänzung der in dem Titel 45 ves Haupt- 
etats der Militair-Verwaltung sub A pos 9 aufgeführten Divisions-Bibliothe= 
ken wird jeder derselben jährlich ein im Etat bezeichneter Betrag gewährt. 
Für die Bibliothek der früheren Inspektion der Besatzung von Mainz 
ist dieselbe Summe ausgewerfen. 
Die auf der Burg Hohengzollern als Filiale der Bibliothek der 29. Divi- 
nt bestehende Bibliothek z mit einem jährlichen Verwaltungs-Fonds von 65 
r. dotirt. 
Die zur Unterhaltung und Ergänzung der Bibliotheken der Kriegs- 
schulen erforderlichen Mittel werden durch die Spezial-Etats dieser Schulen fest- 
Hret (elr. Instruktion für die Kassen= und ökonomische Verwaltung der Kriegs- 
chulen). 
Bezüglich der Bibliotheken zu Mainz und Burg Hehenzollern sowie der 
Aregesch Booetber finden die nachstehenden für die Didvisions-Bibliotheken 
gege 
enen Bestimmungen analoge Anwendung. 
Die Divisionen, fer welche besondere Biblictheken nicht bestehen, haben An- 
spruch darauf, die Bibliothek der dem Stabsquartiere der Dioision zunächst gelc, 
enen Kriegsschule unter denselben Bedingungen zu benutzen, die hier vorgescheie, 
en sind. 82 
Der Zweck der Divisions-Bibliotheken ist, den Offizieren, Militair- 
Aerzten und Militair-Beamten des stehenden Heeres, sowie den Offizieren des 
Beurlaubtenstandes aus dem Territorial-Bezirke der Division, die Gelegenheit 
und das Mittel zu geben, ihre Berufsbildung auf wissenschaftlichem Wege zu för- 
dern. Die Bibliotheken zu Mainz und Burg Hohenzjollern sollen den bllresfenden 
Garnisonen für denselben Zweck dienen, ebenso ie Biblictheken der Kriegsschulen 
in erster Linie den bei denselben angestellten und zu denselben kommandirten 
Offizieren und Schülern und in zweiter Linie den betreffenden Garnisonen und 
den durch den Schlußsatz des F. 1 näher bezeichueten Divisionen. 
3. 
8 
Demgemäß hat die Beschaf ung von Werken 2c. für die Divisions- 
Bibliotheken sich auf Bücher, Zeitschriften und Karten zu beschränken, welche
	        
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