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7. die Zustellung und Empfangnahme der Entscheidungen und die Mit-
theilung derselben an den Auftraggeber;
8. die Uebersendung der Handakten an den Bevollmächtigten einer anderen
Instanz.
§. 30.
Die Gebühren werden besonders erhoben für die Thätigkeit bei Streitig-
keiten und Anträgen, welche betreffen:
1. die Sicherung des Beweises (Civilprozeßordnung §§. 447 bis 455),
wenn die Hauptsache noch nicht anhängig ist;
2. das Verfahren über einen Antrag auf Anordnung oder Aufhebung
eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung, sowie über einen
Antrag auf vorläufige Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung einer
Zwangsvollstreckung (Civilprozeßordnung §§. 688, 690 Absatz 3, §§. 696.
710 Absatz 4), sofern das Verfahren von dem Verfahren über die Haupt-
sache getrennt ist;
3. den Betrag der zu erstattenden Prozeßkosten (Civilprozeßordnung
§§. 98, 99).
Wird die vorläufe Einstellung, Beschränkung oder Aufhebung der Zwangs-
vollstreckung bei dem Vollstreckungsgericht und bei dem Prozeßgericht beantragt,
so wird die Prozeßgebühr nur einmal erhoben.
§. 31.
In der Zwangsvollstreckung bildet eine jede Vollstreckungsmaßregel zusammen
mit den durch dieselbe vorbereiteten weiteren Vollstreckungshandlungen bis zu der
durch die Maßregel zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers Eine Instanz.
Die landesgesetzlichen Bestimmungen in Betreff der Gebühren für eine den
Landesgesetzen unterliegende Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.
§. 32.
Das Verfahren über einen Antrag auf Ertheilung einer weiteren vollstreck-
baren Ausfertigung (Civilprozeßordnung §. 669), das Verfahren zur Abnahme
des Offenbarungseides (Civilprozeßordnung §§. 781, 782) und die Ausführung
der Zwangsvollstreckung in ein gepfändetes Vermögensrecht durch Verwaltung,
(Civilprozeßordnung §. 754 Absatz 3) bilden besondere Instanzen der Zwangs-
vollstreckung.
§. 33.
Die Vollstreckung der Entscheidung, durch welche der Schuldner nach Maß-
gabe des §. 773 Absatz 2 der Civilprozeßordnung zur Vorauszahlung der Kosten
verurtheilt wird, scheidet aus der Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Hand-
lung als besonderes Verfahren aus.
Soll die Zwangsvollstreckung auf Unterlassung oder Duldung einer Hand-
lung durch Strafen ausgeführt werden (Civilprozeßordnung §. 775 Absatz 1), so
bildet eine jede Verurtheilung zu einer Strafe nach Maßgabe der Vorschriften
des §. 29 den Schluß der Instanz.
Reichs= Gesetzbl. 1879. 37