Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 221 — 
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz. 
Mark. 
  
 
 
 
 
11 
  
Haare von Pferden und Menschen, sowie 
Waaren daraus; Federn und Borsten: 
a) Pferdehaare, roh, gehechelt, gesotten, gefärbt, 
auch in Lockenform gelegt, gesponnen; Borsten; 
Oeltücher; rohe Bettfedern 
b) Geflechte von Pferdehaaren; Gewebe, auch 
mit anderen Gespinnsten gemischt, sofern min- 
destens die ganze Kette oder der ganze Ein- 
schlag aus Pferdehaaren besteht 
c) Menschenhaare, roh, oder in der unter a be- 
zeichneten weiteren Bearbeitung . .. 
4) Perrückenmacher= und andere Arbeiten aus 
Haaren und Haarimitationen 
e) Schreibfedern (Federspulen), rohe; Schmuck- 
federn, nicht unter g begriffen 
f) Schreibfedern gezogen; Bettfedern, gereinigt 
und zugerichtt . . . . . 
g) zugerichtete Schmuckfedern . ... 
12 Häute und Felle: 
a) Häute und Felle, rohe (grüne, gesalzene, ge- 
kalkte, trockene) zur Lederbereitung; rohe, be- 
haarte Schaf-, Lamm= und Ziegenfelle, auch 
enthaarte Schaffelle, nicht weiter bearbeitet. 
b) Felle zur Pelzwerk= (Rauchwaaren-) Be- 
reitung . .. -.... 
13 Holz und andere vegetabilische und ani- 
malische Schnitzstoffe, sowie Waaren 
daraus: 
a) Brennholz) Reisig, auch Besen von Reisig; 
Holzkohlen; Korkholz, auch in Platten und 
Scheiben; Lohkuchen (ausgelaugte Lohe als 
Brennmaterial); vegetabilische und anima- 
lische Schnitzstoffe, nicht besonders genannt. 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
  
frei 
48 
100 
200 
300 
frei 
frei 
frei
	        
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