Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

— 225 — 
  
Nummer. 
Benennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der 
Verzollung. 
Zollsatz. 
Mark. 
  
 
  
c) grobe Waaren aus weichem Kautschuck, un- 
lackirt, ungefärbt, unbedruckt, Hartgummi- 
waaren, alle diese Waaren auch in Verbin- 
dung mit anderen Materialien, sofern sie da- 
durch nicht unter Nr. 20 fallen; übersponnene 
Kautschuckfäden .. 
d) feine Waaren aus weichem Kautschuck, lackirt, 
gefärbt, bedruckt, oder mit eingepreßten Des- 
sins, alle diese auch in Verbindung mit an- 
deren Materialien, soweit sie dadurch nicht 
unter Nr. 20 fallen ... 
e) Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen, 
getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kaut- 
chuck verbunden, oder mit eingeklebten Kaut- 
schuckfäden; Gewebe aus Kautschuckfäden in 
Verbindung mit anderen Spinnmaterialien) 
Strumpf= und Posamentierwaaren in Ver- 
bindung mit Kautschuckfäden 
  
Anmerkungen zu e: 
1. Kautschuckdrucktücher für Fabriken und Kratzenleder, 
künstliches, für Kratzenfabriken, beide auf Erlaubniß- 
schein unter Kontrole ... 
2. Schläuche aus Hanf, Maschinentreibriemen und Wagen- 
decken aus groben Zeugstoffen, in Verbindung mit 
Kautschuck . ... 
18 Kleider und Leibwäsche, fertige, auch 
Putzwaaren: 
a) von Seide oder Floretseide, auch in Verbin- 
dung mit Metallfäden; gestickte und Spitzen- 
kleider 
b) von Halbseide 
c) andere, soweit sie nicht unter d und e ge- 
nannt sind . . .. . . .. 
  
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
100 Kilogramm 
desgl. 
desgl. 
desgl. 
45 
  
40 
60 
90 
frei 
900 
450 
300
	        
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