Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1883. (74)

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Der  Amtsausschuß  beschließt  ferner  über  Anträge:
1)  auf  Errichtung,  Veränderung  bber  Wiederherstellung  von  Wassermühlen
nach  F.  23  II,  FJ.  5  III,  §S.  S8  a.  a.  O.;
2)  auf  Gewährung  einer  t—  an  einen  Mählende  itzer  für  die
Einrichtung  von  Fluthschleusen  nach  §.  27  Nr.  13  a.  a.  O.;
3)  auf  Benutzung  des  Wassers  für  Mühlen  *  die  Gewährung  bezüglicher
  Entschädigungen  nach  §.  25  Absatz  2  a.  a.  O.
Gegen  den  Beschluß  des  Amtsausschusses  in  den  Fällen  zu  1  bis  3  findet
innerhalb  zwei  Wochen  der  Antrag  auf  mündliche  Verhandlung  im  Verwaltungsstreitverfahren
  statt.

C.  Allgemeine  Bestimmungen.

K.  94.

Das  Gesetz,  betreffend  die  Bildung  von  Wassergenossenschaften,  vom
1.  April  1879  (Gesetz-Samml.  S.  297)  kommt  fortan  mit  folgenden  Maßgaben
zur  Anwendung.

Die  in  §.  49  Absatz  3  dem  Kreis=  (Stadt-)  Ausschusse,  in  der  Beschwerdeinstanz
  dem  Bezirksausschusse  übertragene  Aufsicht  über  Wassergenossenschaften  wird
fortan  vom  Landrath  als  Vorsitzenden  des  Kreisausschusses,  in  Stadtkreisen  von
der  Ortspolizeibehörde,  in  der  Beschwerdeinstanz  vom  Regierungspräsidenten
geführt.  In  den  Fällen  der  99.  51,  53,  71  behält  es  bei  der  Zuständigkeit  des
Kreis=  (Stadt-)  Ausschusses  sein  Bewenden.

An  die  Stelle  des  zweiten  Absatzes  des  §.  50  tritt  folgende  Bestimmung:

Gegen  die  Verfügung  oder  Feststellung  des  Landraths  oder  der
Ortspolizeibehörde  steht  der  Genossenschaft  innerhalb  zwei  Wochen  die
Klage  bei  dem  Bezirksausschusse,  gegen  die  Verfügung  oder  Feststellung
des  Regierungspräsidenten  die  Klage  bei  dem  Oberverwaltungsgerichte  zu.

In  Betreff  der  Rechtsmittel  gegen  die  Androhung,  Festsetzung  und  Ausführung
  des  Zwangsmittels  in  den  Fällen  des  F.  54  finden  die  Bestimmungen
der  §#.  132  ff.  des  Gesetzes  über  die  allgemeine  Landesverwaltung  vom
30.  Juli  1883  Anwendung.

Bei  dem  Verfahren  zur  Begründung  öffentlicher  Wassergenossenschaften
tritt,  sofern  das  Genossenschaftsgebiet  die  Grenzen  eines  Regierungsbezirks  nicht
überschreitet,  in  den  Fällen  der  §#.  73,  75,  76,  77)  93  und  94  der  Regierungspräsident
  an  die  Stelle  des  Oberprästdenten,  und  im  Falle  des  §.  72  Ziffer  2
der  Landrath,  in  Stadtkreisen  der  Gemeindevorstand  an  die  Stelle  der  Regierung.
Die  Befugniß  zur  Uebertragung  der  Leitung  des  Verfahrens  an  eine  Auseinndershungsbehörde
  (§.  77  Absatz  1  Satz  2)  verbleibt  dem  Oberpräsidenten.

Absatz  3,  97  und  98,  sowie  der  im  §.  57  daselbst  für  den
Fall  einer  S  we  Organisation  der  höheren  Vewwaldingsbehörden  gemachte
Vorbehalt  treten  außer  Kraft.