Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1879. (13)

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(Nr. 1329.) Verordnung, betreffend die Uebertragung landesherrlicher Befugnisse auf den 
Statthalter in Elsaß- Lothringen. Vom 23. Juli 1879. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
thun kund und fügen zu wissen: 
Nachdem Wir Unseren Generalfeldmarschall und Generaladjutanten Edwin 
Freiherrn von Manteuffel zum Kaiserlichen Statthalter in Elsaß-Lothringen 
ernannt haben, übertragen Wir demselben hierdurch, auf Grund des §. 1 des 
Gesetzes vom 4. Juli 1879, betreffend die Verfassung und Verwaltung Elsaß-= 
Lothringens, (Reichs-Gesetzbl. S. 165) die nachstehenden Befugnisse, insoweit 
sie nach geltendem Recht dem Staatsoberhaupte vorbehalten sind: 
1. die Vollziehung der Verordnungen, welche zum Gegenstande haben: 
die Anordnung von Wahlen zu den Bezirkstagen und den Kreis- 
tagen;  
die Berufung, sowie die Schließung der Bezirkstage und der 
Kreistage; 
die Suspension und die Vernichtung von Beschlüssen der Bezirks- 
tage und der Kreistage; 
die Feststellung der Haushaltsetats und das Rechnungswesen der 
Bezirke; 
Abänderungen in der Umgrenzung der Kreise und der Gemeinden 
die Auflösung von Kreistagen und von Gemeinderäthen; 
die Ermächtigung von Bezirken, Gemeinden und öffentlichen An- 
stalten zur Aufnahme von Anleihen, sowie zur Erhebung von Steuer- 
zuschlägen; 
die Ermächtigung zur Erhebung von Oktroigebühren und die 
Genehmigung der auf die Erhebung dieser Gebühren bezüglichen 
Reglements; 
die Ermächtigung zur Erhebung von Brückengeld, Fährgeld; 
die Errichtung von Handelskammern, die Festsetzung der Mit- 
gliederzahl und die Umgrenzung der Bezirke der Handelskammern; 
die Anerkennung gemeinnütziger Anstalten und die Genehmigung 
der Statute derartiger Anstalten; 
die Genehmigung der Errichtung von Kranken= und Siechen- 
häusern; 
 die Genehmigung der Errichtung und die Aufhebung von Spar— 
kassen;
	        
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