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§. 2.
In den zur Zuständigkeit des bei dem Königlichen Oberlandesgericht zu
Berlin zu bildenden Geheimen Justizraths gehörigen bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten wird die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel der Revision
und der Beschwerde gegen die von dem Geheimen Justizrath als Oberlandes-
gericht erlassenen Entscheidungen dem Reichsgericht übertragen.
§. 3.
Die Verhandlung und Entscheidung derjenigen am 1. Oktober 1879 an-
hängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Konkurs= und Strafsachen, welche nach
den bisherigen Prozeßgesetzen von dem Königlichen Obertribunal zu Berlin zu
erledigen gewesen wären, wird dem Reichsgericht zugewiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.
(Nr. 1333.) Verordnung, betreffend die Uebertragung badischer Rechtssachen auf das
Reichsgericht. Vom 26. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, in Gemäßheit des §. 15 des Einführungs-
gesetzes zum deutschen Gerichtsverfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-
Gesetzbl. S. 77), auf den Antrag des Großherzogthums Baden und nach erfolgter
Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Revision,
welches in den am I. Oktober 1879 anhängigen bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
gemäß §. 151 des Großherzoglich badischen Gesetzes, die Einführung der Reichs-
Justizgesetze im Großherzogthum Baden betreffend, vom 3. März 1879 (badisches
Gesetz= und Verordnungsbl. S. 91) gegen Urtheile des Oberlandesgerichts zu
Karlsruhe stattfindet, wird dem Reichsgericht zugewiesen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 26. September 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.