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(Nr. 1344.) Verordnung, betreffend die Einrichtung von Hülfssenaten bei dem Reichsgericht.
Vom 27. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen im Namen des Reichs, mit Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
Behufs Erledigung der nach §. 15 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-
verfassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) dem Reichsgericht
zugewiesenen Sachen werden bei dem Reichsgericht Hülfssenate eingerichtet.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Baden-Baden, den 27. September 1879.
(L. S.) Wilhelm.
Otto Graf zu Stolberg.
(Nr. 1345.) Verordnung, betreffend die Begründung der Revision in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten. Vom 28. September 1879.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen etc.
verordnen auf Grund des §. 6 des Einführungsgesetzes zur Civilprozeßordnung,
nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
§. 1.
Die Revision kann vorbehaltlich der besonderen Bestimmungen dieser Ver-
ordnung auf die Verletzung anderer Gesetze als derjenigen des gemeinen oder
französischen Rechts nur gestützt werden, wenn dieselben über den Bezirk des Be-
rufungsgerichts hinaus für den ganzen Umfang mindestens zweier deutscher Bun-
desstaaten oder zweier Provinzen Preußens oder einer preußischen Provinz und
eines anderen Bundesstaats Geltung erlangt haben.
§. 2.
Verletzung der Gesetze des gemeinen Rechts und der Gesetze des französischen
Rechts, soweit letztere in anderen deutschen Ländern außer Elsaß-Lothringen Gel-