Full text : Heft 8.1. Die Verfassung des Großherzogthums Baden. Vom 22. August 1818.

2.  Etatgesetz.  Vom  24.  Juli  1888.  165

 

Artikel  10.
Behandlung  der  künftig  wegfallenden  Ausgaben.
Ausgabebeträge,  welche  der  Etat  als  künftig  wegfallend  bezeichnet,
  sind  von  dem  Zeitpunkte  an,  mit  welchem  der  Grund
ihrer  Bewilligung  aufhört,  vom  Rechnungssoll  abzusetzen.

rtikel  11.

Etatsüberschreitungen,  Mindereinnahmen  und  -Ausgaben.

Als  Etatsüberschreitungen  werden  alle  Mehrausgaben  oder
Mehreinnahmen  angesehen,  welche  gegen  die  einzelnen  Rubriken
des  gesetzlich  festgestellten  Staatshaushaltsetats  oder  die  Positionen
des  Budgets  in  den  von  den  Ständen  genehmigten  Beträgen  stattgefunden
  haben.

Etatsüberschreitungen  im  ordentlichen  Etat,  sowie  Mindereinnahmen
  und  Minderausgaben  sind  zu  der  vergleichenden  Darstellung
  der  Budgetsätze  und  der  Rechnungsergebnisse  zu  erläutern
und  soweit  erforderlich  zu  rechtfertigen.

Dasselbe  gilt  bei  den  Positionen  der  im  Voranschlag  vorgesehenen
  außerordentlichen  Einnahmen  und  Ausgaben,  sofern  bei
letzteren  der  Mehraufwand  10  Prozent  der  Verwilligung  oder
einen  Höchstbetrag  von  10000  .K.  nicht  übersteigt.

Artikel  12.

Administrativkredite.

Administrativkredite  können  nur  mit  Unserer  besonderen  Genehmigung

  ertheilt  werden.  Sie  sind  zulässig  und  erforderlich:

1.  Für  einen  Mehraufwand  bei  den  Positionen  der  im  Voranschlag
  vorgesehenen  außerordentlichen  Ausgaben,  sofern
der  Mehraufwand  10  Prozent  der  Verwilligung  und  einen
Höchstbetrag  von  10  000  .K.  übersteigt.

2.  Für  Vorauszahlungen  bis  zur  Höhe  eines  ständischer
Seits  genehmigten  Gesammtaufwands,  von  dem  nur  ein
Theil  zur  Verwendung  in  der  laufenden  Budgetperiode
eingestellt  war.

3.  Für  neu  hervortretende  Bedürfnisse,  deren  Befriedigung
nicht  verschieblich  ist,  oder  doch  nur  mit  entschiedenem
Nachtheile  bis  zur  Einholung  der  ständischen  Zustimmung
verschoben  werden  könnte.

Administrativkredite  sind  den  Ständen  jeweils  bei  ihrem

nächsten  Zusammentritt  mit  der  Begründung  ihrer  Veranlassung
zur  Genehmigung  mitzutheilen.

S.  521.