Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

Reichs-Gesetzblatt. 
No. I0. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen. S. 93.— 
Verordnung, betreffend die Kautionen des Lootsenkommandeurs und des Sekretariats- Assistenten bei 
dem Lootsenkommando an der Jade. S. 95.  
  
  
  
  
(Nr. 1418.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für die Reichseisenbahnen in Elsaß- 
Lothringen. Vom 24. Mai 1881. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen rc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
§. 1. 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, 
I. a) behufs Erwerbung der Eisenbahnen von Saargemünd nach Saarburg, 
von Courcelles über Bolchen nach Teterchen, sowie von Chateau- 
Salins und Vic nach der Grenze bei Chambrey für das Reich zu 
unbeschränktem Eigenthum den Betrag von                    9 885 864 Mark, 
b) behufs Abtragung des aus dem Vertrage zwischen 
dem Reich und der Stadt Münster vom 12. De- 
zember 1871,  betreffend die Erwerbung der Eisen- 
bahn von Colmar nach Münster, noch bestehenden 
Kaufgeldrestes den Betrag    1 422 800 Mark 
C) behufs vergleichsweiser Abfindung der franzö- 
sischen Ostbahngesellschaft für die Aufgabe ihrer 
Eigenthumsansprüche auf die von der Reichs- 
eisenbahnverwaltung in Besitz genommenen, außer- 
halb der Bahnanlagen belegenen Grundstücke und 
Gebäude den Betrag dnyn 100 000 Mark 
im ganzen 11 408 664 Mark, 
  
zu verausgaben; 
II. das zweite Geleise zwischen den Bahnhöfen Saargemünd und Saar- 
alben auszubauen, die dazu erforderlichen Grundstücke, nöthigenfalls 
Reichs-Gesetzbl. 1881. 17 
Ausgegeben zu Berlin den 31. Mai 1881.
	        
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