Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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(Nr. 1402.) Vertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Oesterreichisch- Ungarischen 
Monarchie wegen Beglaubigung der von öffentlichen Behörden und Beamten 
ausgestellten oder beglaubigten Urkunden. 
Sne Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen, im Namen des 
Deutschen Reichs einerseits, und Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, 
Lönig von Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn andererseits, 
von dem Wuntsche geleitet, zur Förderung der Rechtspflege und des wechselseitigen 
Verkehrs Erleichterungen bezüglich der Beglaubigung der von öffentlichen Behörden 
und Beamten ausgesiellen oder beglaubigten Urkunden in den beiderseitigen Ge- 
bieten einzuführen und darüber eine Vereinbarung zu treffen) haben zu diesem 
Zweck Bevollmächtigte ernannt, und zwar: 
Seine Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: 
Allerhöchstihren Wirklichen Geheimen Rath, Direktor im Aus- 
wärtigen Amt, Max von Philipsborn, 
  
und 
Seine Majestät der Kaiser von Oesterreich, König von 
Böhmen u. s. w. und Apostolischer König von Ungarn: 
Allerhöchstihren Geheimen Rath, Kämmerer und außerordentlichen 
und bevollmächtigten Botschafter bei Seiner Majestät dem 
Deutschen Kaiser, König von Preußen, Emerich Grafen 
Széchényi, 
welche, nach gegenseitiger Mittheilung ihrer Vollmachten, über nachstehende Be- 
stimmungen übereingekommen sind: 
Artikel 1. 
Urkunden, welche von Civil= oder Militärgerichten in streitigen oder nicht 
streitigen bürgerlichen Angelegenheiten und in Strafsachen ausgestellt werden, 
bedürfen, wenn sie mit dem Amtssiegel versehen sind, keiner Beglaubigung. 
Ausfertigungen deutscher kriegs-, stand= oder spruchgerichtlicher Erkenntnisse 
müssen durch das zuständige Militärgericht beglaubigt werden. 
Den gerichtlichen Urkunden stehen diejenigen gleich, welche von einer der 
folgenden Behörden ausgestellt sind: 
Im Oeutschen Keich: 
a) vom Disziplinarhofe und den Disziplinarkammern des Deutschen Reichs; 
b) vom Bundesamte für das Heimathwesen; 
c) vom Patentamte; 
d) vom Oberseeamte und den Seeämtern; 
e) von den Seemannsämtern; 
1) von den mit der Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, 
dem Verfahren in Auseinandersetzungen und Zusammenlegungen be- 
  
  
 
	        
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