Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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anderen Theiles begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung 
des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist. 
5. Zu §. 8 des Zollkartells. 
Man war darüber einverstanden, daß es, so lange fremde unverzollte 
Waaren im Grenzbezirke nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort 
nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer gegen mißbräuchliche 
Verwendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden dürfen, zur Aus- 
führung der im §. 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen 
Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe 
von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes 
mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theiles in der 
gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren. 
6. Zu §. 9 des Zollkartells. 
Zur Ausführung der Verabredung unter lit. a des §. 9 werden den 
beiderseitigen Aemtern die in dem gegenüberliegenden Zollgebiete in der Einfuhr 
und Durchfuhr verbotenen oder einer besonderen Erlaubniß bedürfenden Gegen- 
stände besonders bezeichnet werden. 
7. Zu §. 10 des Zollkartells. 
Nach §. 10 des Zollkartells sollen die Erledigung der für die Wieder- 
ausfuhr unverabgabter Waaren geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren 
gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn 
durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird, 
daß die aus dem deutschen Zollgebiete nach Oesterreich-Ungarn oder umgekehrt 
ausgeführte Waare in Oesterreich-Ungarn beziehentlich dem deutschen Zollgebiete 
angemeldet worden ist. 
In Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmung war man darüber ein- 
verstanden, daß es bei dem bisherigen Verfahren nach Maßgabe der nachfolgen- 
den Vorschriften verbleiben soll: 
a) Bei dem gewöhnlichen Frachtenverkehr, wo die beiderseitigen Grenzzoll- 
ämter die zollgesetzliche Ausgangs= beziehungsweise Eingangsabfertigung der Waaren 
vornehmen, erfolgt die Ueberweisung derselben behufs der Anmeldungsbescheinigung 
auf den die Waaren begleitenden Abfertigungspapieren von dem Grenzzollamte 
des Ausgangsstaates an das Grenzzollamt des Eingangsstaates. Das letztere giebt 
die Anmeldungsbescheinigung unter Beidrückung des Amtssiegels und unter amt- 
licher Unterschrift mit den Worten: „Angemeldet und unter Nr....... des....... 
Registers eingetragen.“ 
b) Bei dem Frachtverkehr mittelst der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren 
statt, auch wenn die Ausgangsabfertigung bei einem Amte im Innern und die 
Eingangsabfertigung bei dem Grenzzollamte, oder die Ausgangsabfertigung bei dem 
Grenzzollamte und die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern, oder
	        
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