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anderen Theiles begeben, dabei ebenso bewaffnet sein, wie es für die Ausübung
des Dienstes im eigenen Lande vorgeschrieben ist.
5. Zu §. 8 des Zollkartells.
Man war darüber einverstanden, daß es, so lange fremde unverzollte
Waaren im Grenzbezirke nur an Orten, wo sich Zollämter befinden, und dort
nur in zollamtlichen Niederlagen oder doch unter einer gegen mißbräuchliche
Verwendung hinreichend sichernden Kontrole niedergelegt werden dürfen, zur Aus-
führung der im §. 8 enthaltenen Verabredungen genüge, wenn die beiderseitigen
Zollbehörden angewiesen werden, Niederlagen der gedachten Art, sowie Vorräthe
von fremden verzollten und von inländischen Waaren innerhalb des Grenzbezirkes
mit gehöriger Berücksichtigung auch der Zollinteressen des anderen Theiles in der
gesetzlich zulässigen Weise zu kontroliren.
6. Zu §. 9 des Zollkartells.
Zur Ausführung der Verabredung unter lit. a des §. 9 werden den
beiderseitigen Aemtern die in dem gegenüberliegenden Zollgebiete in der Einfuhr
und Durchfuhr verbotenen oder einer besonderen Erlaubniß bedürfenden Gegen-
stände besonders bezeichnet werden.
7. Zu §. 10 des Zollkartells.
Nach §. 10 des Zollkartells sollen die Erledigung der für die Wieder-
ausfuhr unverabgabter Waaren geleisteten Sicherheiten, sowie die für Ausfuhren
gebührenden Abgabenerlasse oder Erstattungen erst dann gewährt werden, wenn
durch eine vom Eingangsamte auszustellende Bescheinigung nachgewiesen wird,
daß die aus dem deutschen Zollgebiete nach Oesterreich-Ungarn oder umgekehrt
ausgeführte Waare in Oesterreich-Ungarn beziehentlich dem deutschen Zollgebiete
angemeldet worden ist.
In Bezug auf die Ausführung dieser Bestimmung war man darüber ein-
verstanden, daß es bei dem bisherigen Verfahren nach Maßgabe der nachfolgen-
den Vorschriften verbleiben soll:
a) Bei dem gewöhnlichen Frachtenverkehr, wo die beiderseitigen Grenzzoll-
ämter die zollgesetzliche Ausgangs= beziehungsweise Eingangsabfertigung der Waaren
vornehmen, erfolgt die Ueberweisung derselben behufs der Anmeldungsbescheinigung
auf den die Waaren begleitenden Abfertigungspapieren von dem Grenzzollamte
des Ausgangsstaates an das Grenzzollamt des Eingangsstaates. Das letztere giebt
die Anmeldungsbescheinigung unter Beidrückung des Amtssiegels und unter amt-
licher Unterschrift mit den Worten: „Angemeldet und unter Nr....... des.......
Registers eingetragen.“
b) Bei dem Frachtverkehr mittelst der Eisenbahn findet dasselbe Verfahren
statt, auch wenn die Ausgangsabfertigung bei einem Amte im Innern und die
Eingangsabfertigung bei dem Grenzzollamte, oder die Ausgangsabfertigung bei dem
Grenzzollamte und die Eingangsabfertigung bei einem Amte im Innern, oder