Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1881. (15)

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11. Zu §. 21 des Zollkartells. 
Neben der Strafe sind auch die vom Uebertreter umgangenen Gefälle ein- 
schließlich der Lizenzgebühren einzuziehen. 
12. Zu §. 22 des Zollkartells. 
Die Bestimmung im Alinea 3 des §. 20 wegen Tragung der Kosten 
findet auch in dem hier vorgesehenen Falle einer Einstellung der Untersuchung 
Anwendung. 
Zu Artikel 11 des Vertrages. 
Man ist darüber einverstanden, daß von den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Vertrages die Ausübung der nationalen Fischerei ausgeschlossen bleibt. 
Die verabredete Gleichstellung der Seehandelsschiffe und deren Ladungen in 
den beiderseitigen Seehäfen erstreckt sich nicht: 
a) auf Prämien, welche für neu erbaute Seehandelsschiffe ertheilt werden 
oder ertheilt werden möchten, sofern dieselben nicht in der Befreiung 
der Hafen- und Zollgebühren oder in der Ermäßigung solcher Gebühren 
bestehen; 
b) auf die Privilegien für sogenannte Yachtklubs, welche dritten Staaten 
angehören. 
Zu den Artikeln 16 und 18 des Vertrages. 
1. Die in den Artikeln 16 und 18 enthaltenen Bestimmungen erstrecken sich 
auch auf den Fall, wo eine Umladung durch Verschiedenheit der Bahngeleise 
nöthig wird. Obgleich dieselben auf sonstige Umladungen von Eisenbahntrans- 
porten nicht ausgedehnt werden konnten, so wird doch anerkannt, daß, wo durch 
sehr große Entfernung der Auf- und Abladungsorte eine Umladung nöthig wird, 
die Ausdehnung jener Begünstigungen auf Fälle, wo eine gehörig beaufsichtigte 
Umladung stattfindet, nicht auszuschließen sei. 
2. Postsendungen, welche auf Eisenbahnen durch das Gebiet eines der ver- 
tragschließenden Theile aus- oder nach dem Gebiete des anderen durchgeführt 
werden, sollen, wenn ihre Beförderung in gehörig verschließbaren Behältnissen er- 
folgt, und die Zahl, der Inhalt und das Rohgewicht der Poststücke aus den der 
Zollbehörde zugänglichen Postpapieren ersichtlich sind, von der Deklaration und 
Revision sowohl im Innern als an der Grenze, sowie von dem zollamtlichen 
Verschluß der einzelnen Poststücke auch in dem Falle frei bleiben, wenn sie zum 
Zweck des Ueberganges von einer Eisenbahn auf eine andere umgeladen werden. 
Die Angabe des Inhalts der Poststücke darf hinsichtlich der mit der Ueber- 
landspost beförderten Gegenstände unterbleiben. 
3. Man ist darüber einverstanden, daß durch die im zweiten Alinea des 
Artikels 18 und die vorstehend unter 2 vereinbarte Befreiung der auf Eisenbahnen
	        
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