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transitirenden Güter und Postsendungen von der zollamtlichen Revision die Aus-
führung einer solchen Revision nicht ausgeschlossen sein soll, wenn Anzeigen oder
begründete Vermuthungen einer beabsichtigten Zollübertretung vorliegen.
4. Die Zollabfertigung des gegenseitigen Eisenbahnverkehrs soll, wie bisher,
nach den in der Beilage C des Vollzugsprotokolls zum Vertrage vom 11. April
1865 ersichtlichen Bestimmungen erfolgen. Dabei sollen die zwischen Oesterreich-
Ungarn und den betreffenden deutschen Staaten bestehenden Erleichterungen des
Eisenbahnverkehrs, sofern sie weiter gehen als die erwähnten Bestimmungen, noch
ferner aufrecht bleiben. Ebenso sollen die in der Beilage D (Vollzugsprotokoll
1865) ersichtlichen Vorschriften über die Anwendung des Schiffsverschlusses auch
ferner in Kraft bleiben.
Zu Artikel 19 des Vertrages.
1. Was den Meß- und Marktverkehr anbelangt, so hat man sich über die
Form der Legitimation, welche von den Angehörigen des anderen Theiles, die
der im ersten Absatze des Artikels 19 ausgesprochenen Begünstigung theilhaftig
werden wollen, beizubringen ist, nach Inhalt der Anlage C verständigt. Zur
Ausstellung dieser Legitimation sollen die nachstehend unter 2 genannten Behörden
befugt sein.
2. Diejenigen Gewerbetreibenden, welche in dem Gebiete des anderen ver-
tragschließenden Theiles Waarenankäufe machen oder Waarenbestellungen suchen
wollen, sollen hierzu abgabenfrei auf Grund von Gewerbe-Legitimationskarten
zugelassen werden, welche von den Behörden des Heimathslandes ausgefertigt sind.
Die Ausfertigung dieser Karten soll nach dem unter D anliegenden Muster
erfolgen.
Sie geschieht durch diejenigen Behörden, denen die Ertheilung von Paß-
karten nach den gegenwärtig bestehenden Uebereinkünften übertragen ist. Jedem
vertragschließenden Theile bleibt vorbehalten, nach Befinden eine mäßige Gebühr
für die Ausfertigung zu erheben.
Zur Vermeidung von Verwechselungen und Verfälschungen sollen die für
Deutschland und Oesterreich-Ungarn gleichmäßig herzustellenden Karten nach For-
mat und Farbe von den Paßkarten sich unterscheiden, in jedem Jahre eine ver-
schiedene Farbe tragen, und in einem Format hergestellt werden, welches die be-
queme Mitführung in der Tasche möglich macht.
Die mit einer Gewerbe-Legitimationskarte versehenen Gewerbetreibenden
(Handlungsreisenden) dürfen nur Waarenmuster, aber keine Waaren mit sich
führen. Für andere als die in der Karte genannten Gewerbetreibenden dürfen sie
Geschäfte weder abschließen noch vermitteln. Auch dürfen sie ausschließlich im
Umherreisen Bestellungen suchen und Ankäufe machen. Sie haben außerdem die
in jedem Staate gültigen Vorschriften zu beachten.
Bis zum Schlusse des Jahres 1881 sollen Gewerbe-Legitimationskarten der
bisher vereinbart gewesenen Form in Anwendung und Geltung bleiben; bis dahin
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